Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Entstehung des deutschen Reiches. 85 
haben sollten — gleichgültig an dieser Stelle, welcher Art die 
Geltung der Nebenverabredungen sei, 
Wenn endlich nach dem Allen die so qualifizirten. Ver- 
fassungsverträge landesverfassungsmässig die Zustimmung der 
gesetzgebenden Organe des norddeutschen Bundes und der 
süddeutschen Staaten erforderten, so konnte die rechtliche Be- 
deutung derselben keine andere sein, als dereinst die Zustim- 
mung der norddeutschen Legislaturen zu der norddeutschen 
Verfassung. Es konnte die Zustimmung, obgleich sie eine 
freie und durch vorhergehende vertragsmässige Verpflichtungen 
des Staates nicht gebundene war, nicht die Wirkung haben, 
dem erweiterten Bunde einen andern rechtlichen Charakter 
aufzudrücken, als er für die norddeutschen Staaten besass. 
Sie konnte insbesondere nicht die Verfassung dieses Bundes 
in eine Summe übereinstimmender Partikulargesetze ausein- 
anderlegen, sondern nur auf landesverfassungsmässigem Wege 
die Bedingungen schaffen, unter welchen die Bundesverfas- 
sung als Verfassungsgesetz der Gesammtheit auch in den ein- 
zelnen süddeutschen Staaten rechtliche Geltung zu erlangen 
vermochte. Auch hier konnte die Publikation der Bundesver- 
fassung in partikulargesetzlichen Formen nur die negative 
Funktion der Beseitigung aller entgegenstehenden Bestim- 
mungen der partikularen Verfassungen und Gesetze ausüben.. 
Zur vollen und endgültigen Klarstellung gelangte dieser 
Rechtsverhalt durch das Reichsgesetz vom 16. April 
1871, betreffend die Verfassung des deutschen 
Reiches. 
Der bairische Vertrag, welchem in der Verhandlung vom 
8. Dezember 1870 auch die andern Staaten beigetreten waren,. 
enthielt die letzte Feststellung des Verfassungstextes mit 
wesentlichen Veränderungen der beiden andern Verfassungs- 
verträge, aber sie war nicht die ausschliesslich gültige. So 
waren die besondern verfassungsmässigen Vorbehalte Wür- 
tembergs nicht eingerüickt; der Eingang der Verfassung, ob- 
wohl mit der norddeutschen Verfassung angenommen, hatte 
keine Redaktion gefunden. Hierzu traten abweichende Fas-
	        
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