Die Entstehung des deutschen Reiches. 85
haben sollten — gleichgültig an dieser Stelle, welcher Art die
Geltung der Nebenverabredungen sei,
Wenn endlich nach dem Allen die so qualifizirten. Ver-
fassungsverträge landesverfassungsmässig die Zustimmung der
gesetzgebenden Organe des norddeutschen Bundes und der
süddeutschen Staaten erforderten, so konnte die rechtliche Be-
deutung derselben keine andere sein, als dereinst die Zustim-
mung der norddeutschen Legislaturen zu der norddeutschen
Verfassung. Es konnte die Zustimmung, obgleich sie eine
freie und durch vorhergehende vertragsmässige Verpflichtungen
des Staates nicht gebundene war, nicht die Wirkung haben,
dem erweiterten Bunde einen andern rechtlichen Charakter
aufzudrücken, als er für die norddeutschen Staaten besass.
Sie konnte insbesondere nicht die Verfassung dieses Bundes
in eine Summe übereinstimmender Partikulargesetze ausein-
anderlegen, sondern nur auf landesverfassungsmässigem Wege
die Bedingungen schaffen, unter welchen die Bundesverfas-
sung als Verfassungsgesetz der Gesammtheit auch in den ein-
zelnen süddeutschen Staaten rechtliche Geltung zu erlangen
vermochte. Auch hier konnte die Publikation der Bundesver-
fassung in partikulargesetzlichen Formen nur die negative
Funktion der Beseitigung aller entgegenstehenden Bestim-
mungen der partikularen Verfassungen und Gesetze ausüben..
Zur vollen und endgültigen Klarstellung gelangte dieser
Rechtsverhalt durch das Reichsgesetz vom 16. April
1871, betreffend die Verfassung des deutschen
Reiches.
Der bairische Vertrag, welchem in der Verhandlung vom
8. Dezember 1870 auch die andern Staaten beigetreten waren,.
enthielt die letzte Feststellung des Verfassungstextes mit
wesentlichen Veränderungen der beiden andern Verfassungs-
verträge, aber sie war nicht die ausschliesslich gültige. So
waren die besondern verfassungsmässigen Vorbehalte Wür-
tembergs nicht eingerüickt; der Eingang der Verfassung, ob-
wohl mit der norddeutschen Verfassung angenommen, hatte
keine Redaktion gefunden. Hierzu traten abweichende Fas-