Die Entstehung des deutschen Reiches. 89
deutschen Verfassungsurkunde erhoben und dadurch er-
setzt wurde.
d. Die würtembergische Militärkonvention vom 21./25.
November 1870 nebst dem dazu gehörigen Protokolle 1.
6. Das bairische Schlussprotokoll vom 23. Novbr. 1870.
Nur diese letzten vier Vertragsakte (unter 3—6) sind es,
welche aus der Summe der über die Gründung des deutschen
Reiches geführten vertragsmässigen Verhandlungen noch heute
in ihrer ursprünglichen Form und Geltungsart in rechtlicher
Wirksamkeit stehn.
Die Verfassung des deutschen Reiches dagegen, wie sie
endgültig die dem Reichsgesetze vom 16. April 1871 beige-
fügte Urkunde enthält, hat gegenwärtig zu ihrem ausschliess-
lichen rechtlichen Entstehungsgrund ein Gesetz und zwar ein
Reichsgesetz, welches lediglich von Reichswegen und nirgends
in der Form des Partikulargesetzes publizirt ist.
Die Verfassungsverträge des norddeutschen Bundes und
der süddeutschen Staaten und ihre partikulargesetzlichen
Publikationen haben für die deutsche Reichsverfassung nur
noch die Bedeutung motivirender, historischer Thatsachen und
den Werth eines wichtigen Materials für ihre Auslegung °>.
Jeder Deduktion ist der Boden entzogen, welche aus der
zurückliegenden völkerrechtlichen und vertragsmässigen Ent-
stehungsgeschichte einen zwingenden Schluss auf die recht-
liche Natur und Wirksamkeit der Verfassung des deutschen
Reiches und des dadurch begründeten Bundesverhältnisses
zieht.
Wer die ausschliessliche Natur der deutschen Reichsver-
fassung als eines Reichsgesetzes leugnet, der muss erweisen,
dass das Reichsgesetz vom 16. April 1871 das rechtlich nicht
bewirken konnte, wases wollte: nicht die Verfassungsverträge
l
14 Vorgelesen vom Justizminister von Mittnacht in der Sitzung der wür-
tembergischen Kammer der Abgeordneten vom 19. Dezember 1870 und zum
Sitzungsprotokoll gegeben.
15 Thudichum, in von Holtzendorfi’s Jahrbuch I, pag. 8.