7] $ 1. Der Stand der Literatur. 103
Ulbrich, Staatsrecht der öÖsterreichisch-ungarischen
Monarchie, pag. 88, in Übereinstimmung mit seinem Lehr-
buch des österreichischen Staatsrechts, pag. 379 ff.
De Hartog, Staatsrecht des Königreichs der Niederlande,
pag. 45.
Nur ein einziger Schriftsteller, Sarwey im „Allgemeinen
Verwaltungsrecht“, pag. 24 ff, stört die allgemeine Einigkeit
in kurzen, aber scharf zutreffenden Bemerkungen.
Mit und trotz dem Allen ist die Übereinstimmung der
Literatur nur eine äusserliche. Sie ist Einheit in der Ter-
minologie, aber nicht sachliche Einigkeit.
Jeder der Schriftsteller, der eine selbständige Begrün-
dung unternahm — mit Ausnahme von Prazak, der La-
band’s Ansichten etwas Neues nicht hinzufügt —, hat seinen
aparten Standpunkt. Nur in einem einzigen Punkte stimmen
sie Alle überein. Es ist bemerkenswerther Weise gerade der
allersonderbarste, die Annahme nämlich eines Gesetzes im
Rechtssinne, welches einen rechtlich irrelevanten In-
halt hat.
Im Übrigen treten sie in drei oder vier verschiedenen
Auffassungen auseinander.
Laband und Jellinek ist es gemeinsam, „dass das
Hauptgewicht auf dem Begriff der „Verwaltungsvorschrift“ als
Inhalt des formellen Gesetzes ruht. Aber die Bestimmung
dieses Hauptbegriffes ist bei jedem von beiden eine vollkom-
men andere.
G. Meyer gründet seine Auffassung auf die Behauptung,
dass es zum Wesen des Rechtssatzes und damit des Gesetzes
im materiellen Sinne gehöre, eine allgemeine im Gegensatz
zu einer individuellen Regel zu enthalten.
Seligmann kombinirt die beiden Auffassungen Laband’s
und G. Meyer’s, sodass sich die theilweise oder gänzliche
Widerlegung seiner Ansicht aus der Widerlegung der Ansicht
des einen oder jedes von beiden von selbst ergeben würde.
Und dieser Widerstreit der verschiedenen Standpunkte
ist nicht etwa blos eine verschiedene Begründung ein und