Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

7] $ 1. Der Stand der Literatur. 103 
Ulbrich, Staatsrecht der öÖsterreichisch-ungarischen 
Monarchie, pag. 88, in Übereinstimmung mit seinem Lehr- 
buch des österreichischen Staatsrechts, pag. 379 ff. 
De Hartog, Staatsrecht des Königreichs der Niederlande, 
pag. 45. 
Nur ein einziger Schriftsteller, Sarwey im „Allgemeinen 
Verwaltungsrecht“, pag. 24 ff, stört die allgemeine Einigkeit 
in kurzen, aber scharf zutreffenden Bemerkungen. 
Mit und trotz dem Allen ist die Übereinstimmung der 
Literatur nur eine äusserliche. Sie ist Einheit in der Ter- 
minologie, aber nicht sachliche Einigkeit. 
Jeder der Schriftsteller, der eine selbständige Begrün- 
dung unternahm — mit Ausnahme von Prazak, der La- 
band’s Ansichten etwas Neues nicht hinzufügt —, hat seinen 
aparten Standpunkt. Nur in einem einzigen Punkte stimmen 
sie Alle überein. Es ist bemerkenswerther Weise gerade der 
allersonderbarste, die Annahme nämlich eines Gesetzes im 
Rechtssinne, welches einen rechtlich irrelevanten In- 
halt hat. 
Im Übrigen treten sie in drei oder vier verschiedenen 
Auffassungen auseinander. 
Laband und Jellinek ist es gemeinsam, „dass das 
Hauptgewicht auf dem Begriff der „Verwaltungsvorschrift“ als 
Inhalt des formellen Gesetzes ruht. Aber die Bestimmung 
dieses Hauptbegriffes ist bei jedem von beiden eine vollkom- 
men andere. 
G. Meyer gründet seine Auffassung auf die Behauptung, 
dass es zum Wesen des Rechtssatzes und damit des Gesetzes 
im materiellen Sinne gehöre, eine allgemeine im Gegensatz 
zu einer individuellen Regel zu enthalten. 
Seligmann kombinirt die beiden Auffassungen Laband’s 
und G. Meyer’s, sodass sich die theilweise oder gänzliche 
Widerlegung seiner Ansicht aus der Widerlegung der Ansicht 
des einen oder jedes von beiden von selbst ergeben würde. 
Und dieser Widerstreit der verschiedenen Standpunkte 
ist nicht etwa blos eine verschiedene Begründung ein und
	        
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