Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

11] $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 107 
Verwaltungsvorschriften in Gesetzesform und 
Verwaltungsvorschriften in Verordnungsform. 
Die Terminologie ist auch hier wiederum ganz belanglos 
und sie ist nur die gezwungene Bezeichnung des Unterschie- 
des von Form und Inhalt, wenn nur die beiden identischen 
Eintheilungsglieder: „formelle Verordnungen mit dem Inhalt 
von Verwaltungsvorschriften“ und „materielle Verordnungen 
— Verwaltungsvorschriften — in Verordnungsform“ in Be- 
tracht gezogen werden. Sie hat nur in den beiden andern 
Eintheilungsgliedern Bedeutung, welche die Aussagen begründen: 
„es giebt Verwaltungsvorschriften, die Rechtssätze nicht 
sind, in Gesetzesform: materielle Verordnungen in Ge- 
setzesform“; 
„es giebt Verordnungen im formellen Sinne, die Rechts- 
sätze enthalten: materielle Gesetze in Verordnungsform.“ 
Vergleichen wir nunmehr die erste der hier gemachten 
Aussagen mit der ersten oben für das Gesetz gemachten Aus- 
sage und die hier zweite mit der dort zweiten Aussage, so 
ergiebt sich, dass je die ersten und je die zweiten Aussagen 
sich decken. Wir gelangen damit zu dem Ergebniss, dass die 
Terminologie Laband’s, soweit sie irgend etwas Anderes, als . 
den selbstverständlichen Unterschied von Form und Inhalt ver- 
deutlichen soll, soweit sie darum irgend ein wissenschaftliches 
und praktisches Interesse bietet, lediglich den folgenden bei- 
den Sätzen Ausdruck giebt: 
1. Die Form des 6esetzes kann auch einen In- 
halt haben, der einen Rechtssatz nicht darstellt. 
2. Die Form der Verordnung kann auch einen 
Rechtssatz zum Inhalte haben. 
Von diesen beiden Sätzen ist der letztere vollkommen 
ausser Streit. 
Dass Verordnungen einen verschiedenartigen Inhalt haben 
können; dass sie theils Rechtssätze darstellen, theils Vorschrif- 
ten, die als Generalverfügungen an die Unterthanen oder als 
General-Dienstbefehle an die Beamten nur dem subjektiven 
und nicht dem objektiven Rechte angehören; dass fernerhin
	        
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