13] $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 109
fang an, gewisse Missverständnisse zu beseitigen, die den
Schein erwecken, als ob auch noch andere Dinge bei der Ge-
setzeslehre Laband’s und seiner Schule zur Entscheidung
ständen.
1. Zur Entscheidung steht nicht eine terminologische
Frage, nicht die Berechtigung oder Nichtberechtigung von
Gesetzen im formellen und materiellen Sinne zu sprechen.
Es ist ein in unserer positiven Rechtssprache beglaubigter
und aufgenommener Sprachgebrauch das Wort „Gesetz“ in
gleicher Bedeutung mit objektivem Rechte, Rechtssatz, Rechts-
norm zu nehmen. Die einschlagenden Stellen aus den Pro-
zessgesetzen, dem Handelsgesetzbuch, den Verfassungstexten
sind Jedermann geläufig.
Es ist damit ein Inhalt bezeichnet, zu dem gewisse For-
men hinzutreten können und müssen.
Nimmt man als hinzutretende Form die Beurkundung,
so sondert sich das „Gesetz“ in einem engeren Sinne aus und
stellt sich dem „ungeschriebenen Rechte“ gegenüber.
Ist es die Erzeugung von Staatswegen, auf die man
als Form reflektirt, so beschränkt man das Gesetz auf das
konstitutionelle Gesetz und die Rechtsverordnung und schei-
det von ihm Autonomie und Gewohnheitsrecht aus.
Ist nur die Gesetzgebung im konstitutionellen
Sinne das unterscheidende Merkmal, so gewinnt man das Ge-
setz in einem engsten Sinne, dem Rechtsverordnung, Autono-
mie und Gewohnheitsrecht entgegenstehn.
Alle diese engern Bedeutungen gewinnen ihr konsti-
tuirendes Merkmal an einer bestimmten Form. Nichts stände
im Wege das Gesetz im weitesten Sinne Gesetz im mate-
riellen Sinne zu nennen, weil ein bestimmter Inhalt, näm-
lich der Rechtssatz, seinen Begriff bildet. Folgeweise könnte
man mit gutem Fuge alle jene Erscheinungen engern Begriffes
Gesetze im formellen Sinne nennen, weil es eine bestimmte
Form ist, die das Unterscheidungsmerkmal je von dem andern
Eintheilungsgliede bildet, während beide Glieder dem Begriffe
des materiellen Gesetzes unterstellt bleiben.