114 8 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 1.
Ä
biete des Privatrechtes etwa nach Personen-, Familien-, Ver-
mögens-, Erbrecht, auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts:
nach den verschiedenen Verwaltungszweigen des Militär-, F'-
nanz-, Armen-, Wege-, Gesundheitswesens, so haben alle dies:
verschiedenen Gesetze die durch die Verschiedenheit ıhre:
Inhaltes bestimmten, konkreten Rechtswirkungen.
Nennt man die durch den Inhalt bestimmten Rechtsfolgen
die materielle Gesetzeskraft, so ist es logisch über jede:
Zweifel erhaben, dass, wenn man ein Gesetz auf die Frage
hin prüft, ob es einen Rechtssatz zum Inhalte habe, und wenn
man dies bejaht, dasselbe alsdann die Rechtsfolgen eines
Rechtssatzes erzeugt. Sollte im Gegentheile ein Gesetz einen
Rechtssatz nicht zum Inhalte haben, so könnte es schlechter-
dings nicht die einen Rechtssatz entsprechenden Folgen nach
sich ziehn, es müsste dann je nach dem angenommenen Inhalt
die rechtlichen Wirkungen eines Dienstbefehles oder eines
Rechtsgeschäftes, etwa einer Schenkung, eines Darlehns oder
einer Vollmacht, oder auch rechtlich irrelevante Folgen bei
rechtlich irrelevantem Inhalt haben.
Nur selbstverständlich — das Alles kann ein scholasti-
sches Spiel mit inhaltlosen Begriffen sein. Die formal logische
und als solche unfehlbare Schlussfolgerung erbringt schlech-
terdings nicht den Beweis, dass es Gesetze mit einem be-
stimmten Inhalte, insbesondere dass es Gesetze, die einen
Rechtssatz nicht enthalten, wirklich giebt.
Mithin — der Unterschied der Rechtswirkungen, die sich
an Form oder Inhalt des Gesetzes knüpfen und die Laband
als formelle oder materielle Gesetzeskraft bezeichnet, hat nicht
das mindeste zu thun mit der Streitfrage, ob der Unterschied
der Gesetze im formellen und im materiellen Sinne berechtigt
ist. Das erste kann voll zugegeben und das letztere schlech-
terdings geleugnet werden. Nichts könnte falscher sein, als
wenn der Ausspruch Laband’s — Staatsrecht, 2. Aufl, I,
pag. 573 —: „Auf der formellen Gesetzeskraft beruht die
überaus grosse praktische Wichtigkeit des formellen Gesetzes-
begriffes“ das Gegentheil sagen wollte. —