Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

19) $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 115 
Und so führen alle Erörterungen immer wieder auf die 
rein sachliche Frage zurück, für die alle terminologischen 
Willkürlichkeiten und alle abstrakten logischen Kategorien 
ohne jede Entscheidungskraft sind. Sie lautet nach wie vor: 
Ist es richtig, dass das Gesetz im Rechtssinne eine so 
weite, eine gegen ihren Inhalt so gleichgültige Allerwelts-Form 
ist, dass sie nicht nur Rechtssätze, sondern alles mögliche 
Andere bis zum rechtlich vollkommen Irrelevanten enthalten 
kann? 
Oder umgekehrt: 
Ist das Gesetz eine Form, die ihrer positivrechtlichen 
Gestaltung nach mit Nothwendigkeit auf einen bestimmten 
Inhalt, nämlich auf den Inhalt „Rechtssatz“ hinweist? 
Ja wir können die Streitfrage noch weiter dahin verein- 
fachen: 
Welches ist der mögliche Inhalt des Gesetzes im 
Rechtssinne? 
Damit ist der Streitpunkt festgestellt. 
Zu seiner Entscheidung ist nach dem in ihm enthaltenen 
Elementen ein Dreifaches nothwendig: 
ein fester Begriff des Rechtssatzes, 
ein fester Begriff der Form des Gesetzes, 
eine Analyse des Inhaltes, der in der Form des 
Gesetzes aufgewiesen werden kann.
	        
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