12 Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen.
die Sphäre des Bundesrathes, in welcher, soweit die
Gesetzgebung des Bundes reichte, der Reichstag mitwirkte
und in welcher die preussische Vormacht nur in der Bevor-
rechtung innerhalb des Bundesrathes zur Geltung kam;
die Sphäre der preussischen Hegemonie, in wel-
cher der preussische Staat Rechte zwar nur kraft der in der
Bundesverfassung ihm eingeräumten Kompetenz und nur im
Interesse des Bundes ausübte, aber doch nur mittels seiner
eigenen Staatsgewalt und nur durch seine eigenen Organe.
Die Sphäre der preussischen Hegemonie befasste sehr
verschiedenartige, auch in der Benennung zersplitterte Funk-
tionen. Die Hoheitsrechte auf dem Gebiete der Bundeskriegs-
marine wurden schlechthin dem „Könige von Preussen“,!
diejenigen auf dem Gebiete des Bundeskriegswesens, der Bun-
desexekution und der Erklärung des Kriegszustandes dem
„Bundesfeldherrn“? zugeschrieben, welcher letztere darum
nicht minder der König von Preussen schlechthin war. Endlich
fiel hierunter auch der Sammelbegriff des Bundespräsidium.
Allerdings das Wort „Präsidium“, „Bundespräsidium“ um-
fasste auch die bevorrechtete Stellung Preussens innerhalb
des Bundesrathes, als „Präsidialstimme“, als „Bundesraths-
präsidium“ und insoweit gehörte dasselbe der Sphäre des
Bundesrathes an, stand es innerhalb der Bundesorganisation.
Aber es befasste auch eine Reihe hegemonischer Rechte Preus-
sens ausserhalb der Bundesorganisation, als eine Erwei-
terung der vollziehenden Gewalt Preussens über das Bundes-
gebiet, die nicht minder der König von Preussen schlechthin
ausübte.
Auch in dieser engern, der Sphäre der preussischen
Hegemonie anheimfallenden Bedeutung des Bundespräsidium
traten zwei sehr verschiedene Kategorien von Befugnissen
deutlich hervor. Die eine derselben stellte sich als eine Reihe
selbständiger Funktionen der Vollziehung dar, die sich ins-
1 a.50.d. E. (Wo anders nicht hervorgehoben, ist immer der Ent-
wurf der verbündeten Regierungen gemeint, nicht der preussische.)
? aa. 21. 58—62. 64. d. E.