Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

12 Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen. 
die Sphäre des Bundesrathes, in welcher, soweit die 
Gesetzgebung des Bundes reichte, der Reichstag mitwirkte 
und in welcher die preussische Vormacht nur in der Bevor- 
rechtung innerhalb des Bundesrathes zur Geltung kam; 
die Sphäre der preussischen Hegemonie, in wel- 
cher der preussische Staat Rechte zwar nur kraft der in der 
Bundesverfassung ihm eingeräumten Kompetenz und nur im 
Interesse des Bundes ausübte, aber doch nur mittels seiner 
eigenen Staatsgewalt und nur durch seine eigenen Organe. 
Die Sphäre der preussischen Hegemonie befasste sehr 
verschiedenartige, auch in der Benennung zersplitterte Funk- 
tionen. Die Hoheitsrechte auf dem Gebiete der Bundeskriegs- 
marine wurden schlechthin dem „Könige von Preussen“,! 
diejenigen auf dem Gebiete des Bundeskriegswesens, der Bun- 
desexekution und der Erklärung des Kriegszustandes dem 
„Bundesfeldherrn“? zugeschrieben, welcher letztere darum 
nicht minder der König von Preussen schlechthin war. Endlich 
fiel hierunter auch der Sammelbegriff des Bundespräsidium. 
Allerdings das Wort „Präsidium“, „Bundespräsidium“ um- 
fasste auch die bevorrechtete Stellung Preussens innerhalb 
des Bundesrathes, als „Präsidialstimme“, als „Bundesraths- 
präsidium“ und insoweit gehörte dasselbe der Sphäre des 
Bundesrathes an, stand es innerhalb der Bundesorganisation. 
Aber es befasste auch eine Reihe hegemonischer Rechte Preus- 
sens ausserhalb der Bundesorganisation, als eine Erwei- 
terung der vollziehenden Gewalt Preussens über das Bundes- 
gebiet, die nicht minder der König von Preussen schlechthin 
ausübte. 
Auch in dieser engern, der Sphäre der preussischen 
Hegemonie anheimfallenden Bedeutung des Bundespräsidium 
traten zwei sehr verschiedene Kategorien von Befugnissen 
deutlich hervor. Die eine derselben stellte sich als eine Reihe 
selbständiger Funktionen der Vollziehung dar, die sich ins- 
1 a.50.d. E. (Wo anders nicht hervorgehoben, ist immer der Ent- 
wurf der verbündeten Regierungen gemeint, nicht der preussische.) 
? aa. 21. 58—62. 64. d. E.
	        
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