Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

29] & 4. Die Theorie G. Meyer’s. 125 
In diesen Gegenüberstellungen und Begrifisbestimmungen 
findet G. Meyer den entscheidenden Massstab für die Ab- 
grenzung der konstitutionellen Gesetzgebung. Er schreibt dem 
Grundsatze Geltung zu, dass überall da, wo die Verfassungen 
die Mitwirkung der Volksvertretung zum „Gesetz“, zur „Ge- 
setzgebung“ schlechthin und ohne nähere verengernde oder 
erweiternde Bestimmungen vorschreiben, sich dies nur bezieht 
auf allgemeine Rechtsvorschriften, also auf Rechtssätze, auf 
materielle Gesetze in diesem seinen Sinn. Der Erlass von 
„Verfügungen“ in den von ihm definirten Sinne dagegen steht 
regelmässig, soweit die Verfassungen nicht Ausnahmen an- 
ordnen, den Regierungsorganen ohne ein Mitwirkungsrecht der 
Volksvertretung zu. — ib. pag. 25. 26. —. 
Die Begründung seiner Ansicht stützt G. Meyer in ent- 
scheidender Weise auf den Sprachgebrauch. Er behauptet, 
dass es hergebracht sei, unter Gesetz nur das allgemeine 
Gesetz zu verstehn. Eine Reihe von Citaten — ib. pag. 19 fl. 
— aus civilistischen und publizistischen Schriften sollen dies 
belegen. Aber sie erbringen den erforderlichen Beweis in 
keiner Weise. 
Vollkommen werthlos bleibt ein Citat, wie das aus Hä- 
berlin’s, Handbuch des deutschen Staatsrechtes II $ 221; 
dieser bezeugt, dass Vorschriften nur für einzelne Bürger im 
Kanzleistil „Befehl“, „Mandat“ heissen und nicht wie die für 
alle Unterthanen verbindlichen und darum gehörig bekannt 
gemachten Vorschriften den Namen „Gesetz“, „Generalmandat“, 
„Landesordnung“ u. s. w. führen. Allein derselbe Häberlin 
an demselben Orte — II, $ 228 — betrachtet alle Privilegien 
als Ausflüsse der gesetzgebenden Gewalt und bezeichnet 
das Recht des Regenten, die von den Dispensationen unter- 
schiedenen Privilegien praeter legem zu ertheilen, als das 
Recht „Gesetze zu ertheilen“. 
Ebenso beweisen die Berufungen G. Meyer’s auf Puchta, 
Zachariä, von Rönne nur, dass diese im Anschluss an die 
bekannten Aussprüche der römischen Rechtsquellen: „Ex his 
quae forte uno aliquo casu accidere possunt, jura non consti-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.