Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen. 13 
besondere auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Konsulatwesens, des Zoll- und Handelswesens, der Post 
und Telegraphie bewegen. Die andere Kategorie charakteri- 
sirte sich in eigenthümlicher Weise durch die unmittelbare 
Beziehung, in welcher die ihr angehörigen Befugnisse zum 
Bundesrathe und zu dessen Beschlüssen standen. Es sind 
dies insbesondere die Rechte der Berufung, Eröffnung, Ver- 
tagung und Schliessung des Bundesrathes, der Uebermittelung 
der im Bundesrath beschlossenen Vorlagen an den Reichstag, 
der Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze. Bei 
ihnen ist im ursprünglichen Gedankengange des Entwurfes, 
in bewusster oder unbewusster Anlehnung an analoge Befug- 
nisse des „Bundespräsidium“! des ehemaligen deutschen 
Bundestages, schwerlich an selbständige, vom Bundesrath 
materiell losgelöste Befugnisse gedacht worden. Es lag ihnen 
die Auffassung rein formeller Repräsentativrechte zu Grunde. 
Sie bildeten gleichsam nur eine Verlängerung des Präsidium 
des Bundesrathes, die Solennisirung der aus dem Bundes- 
rathspräsidium entspringenden Funktionen in den herge- 
brachten monarchischen Formen.? 
War dies Alles die Grundanschauung der Bundesorgani- 
ı S, diese Bezeichnung z. B. im Bundesbeschluss vom 12. Juni 
1817, 34. Sitzung. $ 227. 
%* Es wird nicht zu viel gewagt sein, zu behaupten, dass die ur- 
sprüngliche Anlage des Bundespräsidium in seiner terminologischen 
Unterscheidung vom „preussischen König“ und vom „Bundesfeldherrn“ 
gerade auf das Recht formeller Repräsentation in materieller Abhän- 
gigkeit vom Bundesrath ging, dass dies die Grundauffassung war, die 
dem IV., ex professo vom Bundespräsidium handelnden Abschnitt des 
Entwurfs zu Grunde lag. Freilich gingen die völkerrechtlichen Prä- 
sidialbefugnisse — a. 11. — schon weit über die Repräsentativbefug- 
nisse hinaus, welche der Bundesbeschluss vom 12. Juni 1817, die aus- 
wärtigen Verhältnisse des deutschen Bundes betreffend, dem öst- 
reichischen „Bundespräsidium‘“ einräumte. Aber, abgesehen hiervon, 
sind die selbständigen Vollziehungsrechte dem Bundespräsidium erst 
aus den Spezialbestimmungen der Abschnitte VI. VIII. X. er- 
wachsen. Unter gleichem Eindrucke steh Laband mit seinen Be- 
merkungen Staatr. I, 207.
	        
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