Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

126 $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. [30 
tuuntur“, „jura non in singulas personas, sed generaliter consti- 
tuuntur“, das Bedürfniss empfinden, die allgemeinen Gesetze 
von den speziellen Gesetzen auch terminologisch zu unter- 
scheiden. Denn vollkommen wahr ist es, dass den Spezialge- 
setzen im Gebiete des Privatrechtes nur eine anomale, im Ge- 
biete des öffentlichen Rechts eine wenigstens grundsätzlich 
beschränkte Bedeutung zukommt. Aber trotzdem sind die ge- 
nannten Schriftsteller gar nicht im Stande sich von der in 
unserer Sprache angelegten Nothwendigkeit loszumachen, auch 
das spezielle, wie das generelle „Gesetz“ zu nennen; sie müs- 
sen sich damit begnügen, beide Arten der Gesetze durch die 
Zusätze „eigentliche“ und „uneigentliche“ auseinanderzuhalten. 
Ueberdies lassen sich den gemachten Citaten ohne Mühe 
andere entgegensetzen, welche die Gesetze schlechthin und 
ohne jeden Zusatz von „eigentlich“ und „uneigentlich“ in all- 
gemeine und spezielle eintheilen. Schmitthenner, Grund- 
linien des Staatsrechtes $ 75, Wächter, Würtembergisches 
Privatrecht IL $ 2, Unger, österreichisches Privatrecht 18 7 
theilen das Gesetz, Recht ein in allgemeines, generelles einer- 
seits und persönliches, spezielles, individuelles Gesetz, Recht 
andererseits. 
Aber es bedarf dieser Citate im Einzelnen nicht. Mit 
Recht sagt G. Meyer, dass sich die deutsche Terminologie 
an die römische angeschlossen habe. Nun aber war den Rö- 
mern „lex“ der Oberbegriff für die lex generalis einerseits 
wie für die lex in privos lata andererseits; „leges“ waren ihnen 
auch „quae — quisbuslibet corporibus aut legatis aut provin- 
ciae vel civitati, vel curiae donavimus“ — 1. 2 Cod. de leg. I, 
14 —. Dem entsprechend findet sich der gleich umfassende 
Gebrauch des deutschen Wortes „Gesetz“ nicht nur bei den 
Schriftstellern sondern auch in der Gesetzgebung. Der Co- 
dex Theresianus 8 IV, 51 bestimmt: „Zu denen Gesetzen 
gehören auch die Befreiungen oder von Uns ertheilten Ver- 
fügungen und Verleihungen besonderer Gnaden und Freiheiten“. 
Das Allgemeine preussische Landrecht, Einleitung $ 57 
sagt in unmittelbarer Anwendung auf Privilegien und Frei-
	        
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