Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

43] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 139 
keinesfalls gehören würde, auch das Recht der „Verfügung“ 
irgend einem Reichsorgane nachweisbar übertragen hätten. 
Es bedarf keiner Bemerkung, dass diese Konsequenz aus 
der Theorie G. Meyer’s kurzer Hand abzuweisen ist. 
In der Hauptsache bleibt das Ergebniss: für die 
Annahme, dass individuelle oder spezielle rechts- 
verbindliche Regelungen Rechtssätze nicht sein 
könnten, dass darum Gesetze solchen Inhaltes nicht 
Gesetze schlechthin seien, sondern einer besondern 
Kategorie des Gesetzes „im formellen Sinne“ zuge- 
wiesen werden müssten — besteht eine wissenschaft- 
liche Berechtigung nicht.
	        
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