Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

142 $ 5. Das konstitutionelle Gesetz. [46 
der Gesetzgebung, gilt auch für die absolute Demokratie, 
in welcher die allgemeine Bürgerversammlung oder ein reprä- 
sentatives Organ die höchste Gewalt unbeschränkt ausübt. 
So wenn, wie Aristoteles sagt, „Alle oder ein Theil der 
Bürger über Alles beschliessen“, so wenn die lex der römi- 
schen Republik definirt wird, als „quod populus Romanus se- 
natorio magistratu interrogante, veluti consule, constituebat“. 
Ja selbst dann, wenn eine Vertheilung der staatlichen 
Funktionen an verschiedene Organe angenommen wird, wenn 
insbesondere die Gesetzgebung einem derselben oder dem Zu- 
sammenwirken mehrerer zugeschrieben wird, ist es damit 
allein noch nicht erwiesen, dass nunmehr die Doktrin oder 
das positive Recht alle Beschlüsse dieses Organes oder dieser 
zusammenwirkenden Organe als eine besondere Rechtsform der 
Gesetzgebung unangesehn ihres Inhaltes betrachtet und be- 
zeichnet habe, 
Aristoteles — Politik IV, 14 — unterscheidet als die 
verschiedenen Funktionen der Staatsgewalt: „Die allgemeine 
Angelegenheiten berathende, die obrigkeitliche, die richter- 
liche, als höchste aber die über Krieg und Frieden, über 
„Gesetze“, über Todesstrafe, Verbannung, Vermögenseinziehung 
und Rechenschaftsabhör berathende Gewalt.“ Seine Unter- 
suchung geht darauf aus an den verschiedenen Staatsformen 
zu zeigen, wie und mit welchen Vortheilen oder Nachtheilen 
die unterschiedenen Funktionen besondern Organen zugetheilt 
oder in einem einzigen Organe vereinigt werden. Aber nir- 
gends auch nur mit einer Andeutung betrachtet und bezeich- 
net er die „Gesetzgebung“ darum, weil sie im spezifischen 
Sinne durch Beschlüsse bestimmter Organe ausgeübt wird und 
weil durch Beschlüsse derselben Organe auch andere Funktio- 
nen ausgeübt werden, als eine einheitliche Form für alle 
diese verschiedenen Funktionen. 
Rousseau im contrat social, um diesen Sprung zu machen, 
nennt loi nur einen solchen Akt der suveränen Gesammtheit, 
der eine allgemeine Regel enthält; wenn diese nämliche Ge- 
sammtheit eine einzelne Entscheidung trifft, ist ihm dies nur
	        
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