Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

146 $ 6. Die Form der gesetzgeberischen Willensbildung. [50 
frage zu einem Spiel mit willkürlichen Terminologien und mit 
leeren logischen Kategorien machen. 
Die positivrechtliche Form des konsitutionellen Gesetzes 
aber wird durch ein Doppeltes bestimmt: 
durch die Form der staatlichen Willensbildung, 
durch welche das Gesetz erzeugt wird, 
durch die Form des Gesetzes selbst, als des Produktes 
dieser Willensbildung. 
8 6. 
Die Form der gesetzgeberischen Willensbildung. 
I. Alle „Gesetzgebung, jedes „Gesetz“ beruht nach 
Massgabe der konstitutionellen Verfassungen Deutschlands auf 
dem Zusammenwirken des Staatsoberhauptes und der Volks- 
vertretung. Nur den hierauf beruhenden Willensakten des 
Staates kommt positivrechtlich die Bezeichnung als „Gesetz“ 
zu — selbstverständlich soweit das Wort nicht in der Bedeu- 
tung von Rechtssatz angewandt wird. Das ergiebt sich aus 
denjenigen Verfassungen ohne Weiteres, welche der Volksver- 
tretung die Betheiligung an der Gesetzgebung schlechthin, an 
‚Jedem‘ Gesetz zuschreiben, wie die von Preussen, Sachsen, 
Würtemberg, Hessen, Oldenburg, Koburg-Gotha, Schwarzburg- 
Sonderhausen, Waldeck, beiden Reuss, Schaumburg-Lippe. Aber 
auch die übrigen Verfassungen, welche der Mitwirkung der 
Volksvertretung nur bestimmte Gegenstände, etwa nur die das 
Eigenthum und die Freiheit der Unterthanen betreffenden 
Regelungen unterstellen und bei welchen es daher nicht aus- 
geschlossen war, die Bezeichnung Gesetz auch für die einseiti- 
gen Rechtsordnungen des Staatsoberhauptes beizubehalten, 
haben den Sprachgebrauch ausgeprägt, nur das unter Mit- 
wirkung der Volksvertretung entstandene Gesetz „Gesetz“ zu 
nennen. Bald stellt diesen Sprachgebrauch auch bei ihnen 
bereits der Verfassungstext selbst fest, bald hat dies eine un- 
zweifelhafte Praxis, wie z. B. in Bayern — 'Pözl, bayr. Ver-
	        
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