51] S$6. Die Form der gesetzgeberischen Willensbildugg. 147
fassungsrecht (5. Aufl.) pag. 36. 405. — gethan. Nur ganz
vereinzelte und jetzt wohl überall überwundene Schwankungen,
zu denen überdies die Bezeichnung „provisorische Gesetze“
für Nothverordnungen kaum zu rechnen ist, lassen sich nach-
weisen, so für Weimar — Verf. 8 4 No. 6 — und für Meinin-
gen — Verf.$ 85 —.
Mit diesem ersten Merkmal der Form der gesetzgeberischen
Willensbildung ist jeder einseitige Akt des Suveräns, jede
autonomische Ordnung der Volksvertretung und eben so sehr
jede objektivrechtliche Regelung untergeordneter Staatsorgane
ausgeschlossen. Nach Massgabe desselben sind überall die
Gesetze nur Erzeugnisse der konstitutionellen Organe d. h.
derjenigen Organe, welche, unbeschadet der „Prärogativen der
Krone“ im Berufungs-, Schliessungs-, Auflösungsrecht und un-
beschadet der ausschlaggebenden Rechte des Landesherrn in
Sanktion, Promulgation, Publikation der Gesetze, doch in Rück-
sicht auf die einem jeden verfassungsmässig eigenthümlichen
Funktionen nebengeordnete und darum oberste Organe
des Staates sind. Denn beide leiten ihre Rechtssphäre nicht
das eine von dem andern oder von einem dritten Organe, son-
dern jedes die seinige unmittelbar aus der Verfassung ab;:
beide sind unverantwortlich; beide stehn insbesondere für
ihre Theilnahmerechte an der Gesetzgebung in keinerlei Ver-
hältniss der Über- und Unterordnung, sondern sind gegen
einander selbständig und unabhängig.
In dieser verfassungsmässigen Stellung beider ist es be-
gründet, dass durch ihr Zusammenwirken die Organisirung der
höchsten Autorität im Staat gebildet wird, dass die Gesetz-
gebung die suveräne Willensbildung, ja dass dieselbe in
einem eminenten Sinne ausschliesslich und allein die su-
veräne Willensbildung des konstitutionellen Staates darstellt.
Allerdings auch die Gesetzgebung ist gebunden an die
bestehenden Kompetenzbestimmungen — und dem wider-
spricht auch die „Kompetenz-Kompetenz“, als die Rechtsmacht
die bestehende Kompetenz zu ändern, nicht —, sowie gebunden
an die Formvorschriften, welche beide die Verfassung fest-
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