53] $ 6. Die Form der gesetzgeberischen Willensbildung. 149
zialisiren, gilt das, was es anordnet, schlechthin, kraft seiner
eigenen Autorität und ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder
Unrichtigkeit der motivirenden Voraussetzungen.
II. Allein das Zusammenwirken der konstitutionellen Or-
gane bei der staatlichen Willensbildung ist in keiner Weise
das ausreichende Merkmal für die Form des Gesetzes. Nicht
jede Form eines solchen Zusammenwirkens ist ein gesetz-
geberischer Akt im positiv-rechtlichen Sinne unserer Ver-
fassungen.
1. Das tritt mit voller Schärfe in dem Typus hervor, den
die preussische und die deutsche Verfassung darstellt.
Hier wird als die Form der gesetzgeberischen Willens-
bildung festgestellt:
Reichsverfassung a 5: „Die Reichsgesetzgebung wird
ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die
Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versamm-
lungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.“
Preussische Verfassung a. 62: „Die gesetzgebende
Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch
zwei Kammern ausgeübt. — Die Übereinstimmung des Kö-
nigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich.“
Wir haben keinerlei wissenschaftliches Recht in diesen
Verfassungstexten an die Stelle der „Übereinstimmung“ beider
die Zustimmung des einen Faktors zu einseitigen Akten des
andern Faktors, an die Stelle der „Gemeinschaft“, der vollen
rechtlichen Gleichstellung beider das ausschliessliche, wenn
auch durch das Recht des andern irgendwie beeinflusste Recht
des Einen Theiles unterzuschieben. Wir dürfen der Gefahr
nur statistischer Zusammenstellungen der Gesetzestexte, welche
uns die Zersplitterung des positivrechtlichen Stoffes in Deutsch-
land bereitet, nicht zu entgehn suchen durch eine Nivellirung
charakteristischer Unterschiede, die in einer vorgefassten dok-
trinären Auffassung nicht reinlich aufgehn. Mit der Meta-
physik insbesondere, welche um der nothwendigen Einheitlich-
keit und Planmässigkeit aller Staatsthätigkeit willen die recht-
liche Vereinigung aller staatlichen Funktionen in Einem