160 8 7. Die Form des Gesetzes selbst. [64
geberischen Organe darstellt. Sie bewirkt den jedem Gesetz
nothwendigen öffentlichen Glauben. Sie erfolgt überall in
Deutschland, sowohl im Reiche — hier unter Erwähnung des
Bundesrathes — als auch in den Einzelstaaten, durch eine
sakramentale Formel, welche, abgesehn von hier vollkommen
belanglosen Zusätzen oder Fassungsunterschieden, als gemeines
Recht angesprochen werden darf. Dieselbe lautet:
„Wir — der Kaiser oder Landesherr — ver-
ordnen mit Zustimmung der Volksvertretung, was
folgt.“
Die Publikation oder Verkündigung ist nicht nur
thatsächliche Bekanntmachung, Veröffentlichung, Verbreitung.
Sie ist vielmehr die in bestimmten, durch Gesetz oder
rechtsgültige Verordnung festgesetzten Formen erfolgende
Kundgebung des promulgirten Gesetzestextes, welche die Ab-
sicht hat, die Rechtsverbindlichkeit des Gesetzes für
Jedermann, den es angeht, zu begründen. Verkündigung im
Sinne Rechtens ist diejenige Form und nur die Form der
Kundgebung, an welche die Erzeugung von Rechtsverbindlich-
keit als rechtliche Wirkung geknüpft ist.
Mithin — nach unserm positiven Rechte hat die Form
des Gesetzes nur ein in den verfassungsmässigen
Formen entstandener Staatswille, der die spezifi-
schen Formen der Promulgation und Publikation
aufweist.
Daraus folgt denn aber auch mit logisch - juristischer Noth-
wendigkeit, dass nur Das die Rechtsform des Gesetzes
an sich tragen kann, was promulgations- und publi-
kationsfähig ist, was in diese positivrechtlichen, die Form
des Gesetzes ausmachende Formen gekleidet werden kann.
Form des Gesetzes hat nur, weil nur dieses sie ohne
Widerspruch und Widersinn haben kann, was unter der For-
mel darstellbar ist: „Wir verordnen und verkündigen rechts-
verbindlich.“ Darstellbar unter derselben ist aber nur:
was Wille des Staates ist und
was Nachachtung und Gehorsam heischt.