Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

67] $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. 163 
Darstellungsmittels. Erst diese besondere Gestalt und 
Form des sprachlichen Darstellungsmittels ergiebt die Form 
des Gesetzes im Sinne des positiven Rechtes! 
Ist nun aber die positivrechtliche Form des Gesetzes und 
das sprachliche Darstellungsmittel, dessen sich der Gesetzgeber 
bedient, nicht schlechthin identisch, dann handelt es sich um 
das Verhältniss, in welchem beide zu einander stehn. 
Dieses Verhältniss kann ein dreifaches sein. 
1. In der normalen Gestaltung bekundet der Text des 
Gesetzes immer nur die Absicht des Gesetzgebers, seine rechts- 
verbindlichen Anordnungen darzustellen. Selbstverständlich ist 
der Gesetzgeber auch bei dieser normalen Gestaltung für die 
Darstellung seines Willens auf alle Hilfsmittel angewiesen, 
deren Jedermann bedarf, der seinen Willen einem Andern 
verdeutlichen soll. Er ist genöthigt die Vorstellungen begriff- 
lich zu präzisiren und logisch zu entwickeln, welche den In- 
halt seines Willens bilden, um diejenigen Vorstellungen zu 
erwecken, welche den Inhalt des Willens Derer, die es an- 
geht, bilden sollen, um diejenigen logischen Operationen zu 
ermöglichen und thunlichst zu erleichtern, welche er, der Ge- 
setzgeber, den Gesetzesunterthanen, von denen er Gehorsam 
heischt, zumuthet. 
Der Gesetzgeber muss definiren. Keine Sprache der 
Welt ist reich, unzweideutig und entwicklungslos genug, um 
sicher zu stellen, dass die Worte, welche einen Thatbestand 
oder eine Rechtsfolge oder eine Verknüpfungsweise beider be- 
zeichnen, immer und von Jedermann übereinstimmend verstan- 
den werden. Überdies ist der Gesetzgeber vielfach genöthigt, 
sich für seine technischen Zwecke eine besondere Terminolo- 
gie zu bilden, ja selbst Worte, die gemeinhin einen bestimm- 
ten Sinn haben, in einer eigenthümlichen, besondern Bedeu- 
tung zu verwerthen. Das Alles aber kann nur durch Defi- 
nitionen festgestellt werden. 
Der Gesetzgeber muss systematisiren überall da, wo 
er nicht nur vereinzelte Bestimmungen trifft, sondern ein Gan- 
zes zu ordnen hat. Er kann die Summe der Regelungen, die 
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