Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

164 8 7. Die Form des Gesetzes selbst. [68 
hierzu erforderlich sind, nicht zufällig und beliebig durch- 
einander würfeln, sondern er muss sie in logischer Gliederung 
entwickeln. Das kann er gar nicht anders, als indem er höhere 
Begriffe und Grundsätze aufstellt und die ihnen untergeord- 
neten Begriffe und Regeln in übersichtliche Gruppen zusam- 
menstellt, d. h. indem er rubrizirt, eintheilt, klassifizirt. 
Der Gesetzgeber muss generalisiren, vielfach bis zu 
den obersten, aus der Natur des Rechtes nothwendig folgen- 
den Grundsätzen. Denn nur so kann er sich versichern, dass 
er in der unendlichen Manigfaltigkeit des Lebens alle die ein- 
zelnen Erscheinungen trifft, die seiner Ordnung bedürfen. Nur 
in grossen Durchschnitten wahrt er die Gleichmässigkeit, die 
die Natur des Rechtes fordert. Er kann nicht immer blos in 
Folgesätzen die allgemeinen Grundsätze darstellen, die seinen 
Willen beherrschen und klar machen. 
Der Gesetzgeber muss deduziren, d. h. die von ihm 
aufgestellten Grundsätze in ihren Folgesätzen durchführen. 
Er kann es nicht immer von seiner eigenen Denkkraft und 
von dem logischen Vermögen der Gesetzesunterthanen ab- 
hängig machen, dass die Folgesätze, die er will, auch wirk- 
lich aus seinen Obersätzen gefolgert werden. Er muss viel- 
fach die Geltung dieser Detailbestimmungen unabhängig von 
dem Gelingen oder Misslingen, von der Richtigkeit oder Un- 
richtigkeit logischer Operationen stellen. 
Ist der Gesetzgeber auf alle diese logischen Formulirun- 
gen seines Willens angewiesen, so ist es damit auch gegeben, 
dass er nicht in allen Sätzen seiner Darstellung imperativisch 
sprechen kann — auch nicht einmal mit dem „wird“ und „ist“, 
das in unserer Sprache oft weit imperativer wirkt als das 
„soll“, „muss“, „ist verpflichtet“. Vielfach ist dies überhaupt 
unmöglich, vielfach ist es thunlich nur um den Preis forma- 
listischer Pedanterie. Es wäre Widersinn, die rein imperati- 
vischen Formen, welche die vereinzelten und zusammenhangs- 
losen Bestimmungen der Zwölftafeln aufweisen konnten, als 
Muster einer modernen Kodifikation hinzustellen. Damit ge- 
schieht es allerdings, dass die einzelnen Sätze, die Definitio-
	        
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