Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

69] $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. 165 
nen, Grundsätze, Folgerungen, Eintheilungen unserer Gesetze 
in ihrer Vereinzelung, aus dem Zusammenhang der Ge- 
sammtdarstellung und des gesetzgeberischen Gedankenganges 
herausgerissen, die nämliche Form aufweisen, wie eine wissen- 
schaftliche Darstellung. Aber darum fallen sie in ihren Zu- 
sammenhang gerückt in keiner Weise aus dem Rahmen der 
Gesetzesform heraus. Alle solche einzelne Klauseln werden 
beherrscht und gedeckt von der zusammenfassenden Formel 
des Gesetzes: „Wir verordnen und verkünden rechtsverbind- 
lich für Jedermann, den es angeht.“ Sie sind integrirende Be- 
standtheile dieser Form. Denn sie sind nichts Anderes als De- 
terminationen, nähere Bestimmungen dessen, was der Gesetz- 
geber will und befiehlt, verordnet und rechtsverbindlich verkündet. 
Voreilig und unvorsichtig ist es darum, ja es widerspricht 
den fundamentalsten Regeln der Auslegung, es öffnet der Will- 
kür Thür und Thor, wenn lediglich aus der Fassung des ein- 
zelnen Satzes, der in seiner Isolirung gleichlautend sich in 
einem Lehrbuch wiederfinden kann, der Schluss gezogen wird, 
dass derselbe auch nur die Absicht eines Lehrbuches habe, 
dass er eine gesetzliche Anordnung nicht sei, dass er, wenn 
auch Bestandtheil der Form des Gesetzes, doch rechtlich ir- 
relevant, insbesondere also ein Rechtssatz nicht sei. Und 
doch ist diese Schlussfolgerung in dem unwiderstehlichen 
Drang, die Erscheinungen von Gesetzen im formellen Sinne 
und ohne Rechtsinhalt in möglichster Fülle aufzuweisen, über- 
all zu Tage getreten. 
Laband — zur Lehre vom Budgetrecht, Archiv für öffent- 
liches Recht I, 181 ff. — hat Seidler, der es bezweifelt, dass 
sich „Erklärungen, welche überhaupt keine Willensentschlies- 
sungen sind, in der Form des Gesetzes wiederfinden“, in schar- 
fer Polemik gleich auf den ersten Paragraphen der Einleitung 
„seines“ Östreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 
verwiesen. Derselbe enthält die bekannte Definition: „Der 
Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten 
der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht 
das bürgerliche Recht in demselben aus.“ Was wird hier an-
	        
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