Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

172 $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. [76 
ist nicht und Jedermann hat bei willkürlicher Strafe zu glau- 
ben, dass dem so sei. Jedenfalls bezweifle ich es keinen 
Augenblick, dass mir aus der Vergangenheit oder Gegenwart 
oder im Verlaufe Beispiele genug vorgeführt werden, bei de- 
nen jedes Merkmal der Gesetzesform zutrifft und bei denen 
auch die klare Absicht des Gesetzgebers, rechtsverbindlich zu 
befehlen, durch keine Auslegungskunst verdunkelt werden 
kann und welche trotzdem Anordnungen enthalten, die un- 
möglich sind, die der Natur der Dinge und des Rechtes wi- 
dersprechen und eben darum als rechtlich irrelevant erklärt 
werden müssen. Ihnen gegenüber reicht meine Höflichkeit 
weit genug, um dem Gesetzgeber nicht einfach zu sagen: Du 
bist — im besten Falle — ein Narr. Aber sie reicht nicht 
soweit um ihm zu sagen: Du hast ein „Gesetz im formellen 
Sinne“ gemacht. Denn ich halte mich wissenschaftlich weder 
für verpflichtet noch auch nur für berechtigt, auch noch für 
den Unsinn, mag er auf Unverstand oder auf Bosheit beruhen, 
wissenschaftliche Kategorien bereit zu halten. 
Und so bleibe ich bei dem Resultate: vom Standpunkt 
der rechtlichen Betrachtung, den ich einzuhalten habe, auf 
Grund des positiven Rechtes, welches in Promulgation und 
Publikation feste und bestimmte Formen als wesentliche for- 
dert, verwerfe ich jeden Begriff des Gesetzes, auch des Ge- 
setzes im formellen Sinne, der das rechtliche Irrelevante als 
seinen möglichen Inhalt einbezieht und mit seinen wesent- 
lichen Merkmalen für verträglich erachtet. 
Ich thue dies um so mehr als diejenige Rechtsfolge, „die 
formelle Gesetzeskraft“, welche in der Lehre Laband’s und 
seiner Schule das recht eigentliche Wesen des Begriffes des 
formellen Gesetzes ausmacht, durch die Erweiterung des Be- 
griffes bis zur Möglichkeit eines rechtlich irrelevanten Inhal- 
tes, vernichtet wird. 
Mit vollem Rechte hat Jellinek — Gesetz und Verord- 
nung pag. 338 — nachgewiesen, dass der jene Rechtswirkung 
bezeichnende Satz, wonach ein in der Form des Gesetzes er- 
gangener Akt des Staates nur im Wege der Gesetzgebung
	        
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