Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

77) $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. 173 
wieder aufgehoben oder abgeändert werden kann, auf das Ge- 
setz im formellen Sinne in dem Umfange, in dem es rechtlich 
Irrelevantes aufweist, schlechterdings keine Anwendung leidet. 
Denn ein Gesetz als Thatsache kann durch Nichts in der 
Welt aufgehoben oder geändert werden; Geschehenes kann 
nach unserer menschlichen Vorstellungsweise nicht einmal ein 
Gott ungeschehn machen. Aufgehoben oder geändert werden 
kann ein Gesetz immer nur in seinen rechtlichen Wirkun- 
gen. Wird irgend einem Gesetze oder Gesetzestheile nach- 
gesagt, dass es rechtliche Wirkungen nicht erzeuge, dass es 
nur einen rechtlich irrelevanten Thatbestand darstelle, so kann 
dasselbe auch durch kein anderes Gesetz, in welchem Sinne 
man es auch nehme, welchen Inhalt es auch habe, aufgehoben 
oder geändert werden. Auch ein rechtliches Nichts kann nicht 
mehr als rechtliches Nichts zu sein und zu bleiben.
	        
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