Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

19] $ 8. Die Nicht-Rechtssätze. 175 
ergehn können, die Natur von Rechtssätzen abgesprochen. Es 
sind dies „Verwaltungsvorschriften‘“, welche aber nach 
der Theorie Laband’s die eine und nach der Jellinek’s 
eine andre Bedeutung haben. 
Hier ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten: 
Ist es richtig, dass die Verwaltungsvorschriften in dem einen 
oder in dem andern Sinne auch dann, wenn sie im Wege der 
Gesetzgebung erlassen werden, Rechtssätze nicht sind. 
2. An zweiter Stelle wird behauptet, dass Gesetze auch 
solche Anordnungen zum Inhalt haben können, welche unbe- 
streitbar und unbestritten die Natur von Rechtssätzen über- 
haupt oder doch von selbständigen Rechtssätzen nicht haben 
Es sind dies 
Rechtsgeschäfte, 
Rechtliche Urtheile, 
Unselbständige Rechtssätze d. h. solche, welche ihre 
Geltung auf anderweitige Rechtsquellen stützen und in dem 
fraglichen Gesetze angeblich nur wiederholt, erläutert 
oder gefolgert sind. 
Ich fasse diese Fälle unter dem Schlagworte Gesetzes- 
anwendung zusammen, nicht um eine neue Terminologie zu 
begründen, sondern nur um eine bequeme Überschrift zu 
finden. 
Es erhebt sich hier die doppelte Frage: Vermag die Ana- 
lyse des positiven Rechtes die Gesetzesanwendung als Inhalt von 
Gesetzen aufzuweisen und lässt die positivrechtliche Form des 
Gesetzes einen solchen Inhalt als eine Möglichkeit zu? 
3. Allerdings an dritter Stelle wird von Laband — 
Staatsrecht 2. Aufl. I pag. 575 —, und Seligmann — Be- 
griff des Gesetzes pag. 40. 105. — noch ein Weiteres als In- 
halt nur formeller Gesetze bezeichnet. Es sind dies die „in- 
struktionellen Vorschriften“. 
Allein es ist dies lediglich ein oberflächliches, der Be- 
quemlichkeit der Praxis entsprungenes Schlagwort und nichts 
weniger als eine wissenschaftliche Terminologie oder als eine 
begriffliche Kategorie von festem Inhalte.
	        
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