Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

176 $ 8. Die Nicht-Rechtssätze. [80 
Unter „instruktionellen Vorschriften“ versteht die Rechts- 
sprechung und die hierauf gestützte Literatur, deren Haupt- 
repräsentant Heilbut — Archiv für civilistische Praxis Band 69 
pag. 331 fl: „Müssen und Sollen“ — ist, nur eine Negative, 
nämlich den Gegensatz zu denjenigen Formvorschriften der 
Prozessordnungen, deren Verletzung entweder die Unwirksam- 
keit der in Frage stehenden Handlung oder doch bestimmte, 
ausdrücklich vorgesehne Rechtsnachtheile nach sich zieht. 
Unter diesen lediglich negativ bestimmten Begriff fallen nun 
aber die verschiedenartigsten Vorschriften. 
Bald nennt man „instruktionell“ solche Vorschriften, die 
nur die Amtspflicht eines Beamten zur Vornahme einer 
Handlung feststellen, ohne dass die Verletzung derselben einen 
Einfluss auf die Rechte der Parteien ausübt, insbesondere die 
Revision begründet. So z. B. Civilprozessordnung 286 al. 2., 
669 al. 4, 680., Strafprozessordnung 266 al 3 und Entschei- 
dung des Reichsgerichtes in Strafsachen Band VI pag. 27. 
Nur diese Vorschriften entsprechen einer technischen Termi- 
nologie: den „Instruktionen“, „Dienstbefehlen“. Die Frage ob 
solche „instruktionelle Vorschriften“, wenn sie in Gesetzesform 
ergehn, Rechtssätze sind oder nicht, ist identisch mit der 
Frage nach der rechtlichen Natur der „Verwaltungsvorschrif- 
ten in Gesetzesform“. 
Bald versteht man unter dem Schlagworte solche Vor- 
schriften der Prozessordnungen, deren Verletzung rechtlich 
dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Zweck der 
Vorschrift durch eine anderweitige zulässige Handlung erfüllt, 
insbesondere wenn die geforderte Handlung — nach der viel- 
zitirten Entscheidung des Reichsgerichtes in Civilsachen (Band V 
pag. 366) — „nachgeholt“ worden ist oder wenn die dazu be- 
rechtigte Partei die rechtzeitige Rüge unterlassen hat; weiter- 
hin auch solche Vorschriften, deren Verletzung zwar mit kei- 
nem Nachtheile in der Sache bedroht ist, welche aber dem 
Richter das Recht gewähren nach seinem Ermessen, von Amts 
wegen oder auf Antrag, besondere, insbesondere die nachläs- 
sige Partei beschwerende Anordnungen in der Prozessleitung
	        
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