Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

81] $ 9. Der Begriff der Verwaltung. 177 
zu treffen, wie z. B. die Vorschriften der Civilprozessordnung 
aa 120fil. Dass die hier bezeichneten „instruktionellen Vor- 
schriften“ keine Rechtssätze seien, hat, soviel ich sehe, noch 
Niemand behauptet. Ich darf den Beweis der Behauptung, 
wenn sie gewagt werden sollte, abwarten. 
Endlich versteht man unter instruktionellen Vorschriften 
auch solche, deren Einhaltung nicht mit rechtlichen Vortheilen 
und deren Verletzung nicht mit rechtlichen Nachtheilen ver- 
knüpft worden ist. Sie sind entweder nur gute Rathschläge 
oder sie sind zu gesetzgeberischen Beschlüssen nicht herange- 
reifte Velleitäten. In beiden Fällen sind sie rechtlich irrele- 
vant und bilden in keinem Sinne ein Gesetz im Rechtssinne. 
Hiernach bedarf es einer besondern Fragstellung für 
die „instruktionellen Vorschriften“ nicht, wenn es gilt zu unter- 
suchen, ob auch rechtliche Anordnungen, die nicht Rechts- 
sätze sind, den möglichen Inhalt der Form des Gesetzes bil- 
den können. 
I. Abschnitt. 
Die Verwaltungsvorschriften. 
A. Die Theorie Laband’s. 
89. 
Der Begriff der Verwaltung. 
I. Der Mangel einer gemeingültigen Terminologie im Ge- 
biete des Staatsrechtes trifft in hervorragender Weise die 
„Verwaltung“. Jeder Schriftsteller sieht sich gezwungen den 
Sinn festzustellen, welchen er dem Worte beilegt; aber es 
wird ihm dies kaum anders gelingen, als unter dem Vor- 
behalte, die „Verwaltung“, wo es der Zusammenhang mit sich 
bringt, auch in einem andern, als in dem von ihm bevorzug- 
Haenel, Studien. I. 12
	        
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