Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

178 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [82 
ten Sinne zu verstehn. Laband zu seinem Theile (2. Aufl., 
I, 675. 676) bestimmt den Begriff der Verwaltung, indem er 
demselben die Begriffe der Gesetzgebung und Rechtssprechung 
gegenüberstellt: 
„Das Wesen der Gesetzgebung besteht in der verbind- 
lichen Anordnung von Rechtsregeln — —; das Wesen der 
Rechtssprechung in der verbindlichen Feststellung eines 
konkreten Rechtsverhältnisses —. Gesetze und Entscheidun- 
gen haben demnach ein gemeinsames Kriterium: sie enthalten 
Rechtssätze, Urtheile (im Sinne der Logik).“ „Die Staats- 
verwaltung ist das staatliche Handeln, das Thun und 
Lassen des Staates als einer handlungsfähigen: Person.“ 
Allem voran muss hier ein Missverständniss beseitigt 
werden. 
Niemand als Laband hat es schärfer betont, dass Gesetz 
und Rechtsspruch auf dem Herrschaftsrechte des Staates be- 
ruhe, dass es ihr wesentlichstes Wesen sei, Befehle zu ent- 
halten. Er verwirft es schlechterdings, „nach einer fast all- 
gemein herrschenden, offenbar durch römisch-rechtliche Pro- 
zessinstitutionen beeinflussten Anschauung das Wesen des Ur- 
theils in der Entscheidung über das Rechtsverhältniss zu sehn, 
dagegen den dahinter stehenden Befehl, dem Urtheil Folge 
zu leisten, als etwas Nebensächliches oder Zufälliges zu er- 
achten“ (Staatsrecht, 1. Aufl, III, 2, pag. 26). Für den Be- 
griff des Gesetzes, für den „Weg der Gesetzgebung“ ist ihm 
die Sanktion, die Ausstattung des Gesetzentwurfes mit ver- 
bindlicher Kraft, der Gesetzesbefehl das entscheidende Haupt- 
stück. (Staatsrecht, 2. Aufl, I, 514 ff. 538 ff.) 
Beide also, die Akte der Gesetzgebung und Rechtsspre- 
chung, sind nach Laband selbst, genau wie die Verwaltungs- 
akte, Willensakte. Selbstverständlich, wie alles menschliche 
Wollen, sind sie von Denkprozessen begleitet. Der gesetz- 
geberische Wille bildet sich auf Grund der manigfachsten Be- 
griffsbildungen, Urtheile und Schlussfolgerungen. Der Rechts- 
spruch erfolgt mittels Subsumtion des vorliegenden Thatbestan- 
des unter den zutreffenden Rechtssatz und mittels des hier-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.