178 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [82
ten Sinne zu verstehn. Laband zu seinem Theile (2. Aufl.,
I, 675. 676) bestimmt den Begriff der Verwaltung, indem er
demselben die Begriffe der Gesetzgebung und Rechtssprechung
gegenüberstellt:
„Das Wesen der Gesetzgebung besteht in der verbind-
lichen Anordnung von Rechtsregeln — —; das Wesen der
Rechtssprechung in der verbindlichen Feststellung eines
konkreten Rechtsverhältnisses —. Gesetze und Entscheidun-
gen haben demnach ein gemeinsames Kriterium: sie enthalten
Rechtssätze, Urtheile (im Sinne der Logik).“ „Die Staats-
verwaltung ist das staatliche Handeln, das Thun und
Lassen des Staates als einer handlungsfähigen: Person.“
Allem voran muss hier ein Missverständniss beseitigt
werden.
Niemand als Laband hat es schärfer betont, dass Gesetz
und Rechtsspruch auf dem Herrschaftsrechte des Staates be-
ruhe, dass es ihr wesentlichstes Wesen sei, Befehle zu ent-
halten. Er verwirft es schlechterdings, „nach einer fast all-
gemein herrschenden, offenbar durch römisch-rechtliche Pro-
zessinstitutionen beeinflussten Anschauung das Wesen des Ur-
theils in der Entscheidung über das Rechtsverhältniss zu sehn,
dagegen den dahinter stehenden Befehl, dem Urtheil Folge
zu leisten, als etwas Nebensächliches oder Zufälliges zu er-
achten“ (Staatsrecht, 1. Aufl, III, 2, pag. 26). Für den Be-
griff des Gesetzes, für den „Weg der Gesetzgebung“ ist ihm
die Sanktion, die Ausstattung des Gesetzentwurfes mit ver-
bindlicher Kraft, der Gesetzesbefehl das entscheidende Haupt-
stück. (Staatsrecht, 2. Aufl, I, 514 ff. 538 ff.)
Beide also, die Akte der Gesetzgebung und Rechtsspre-
chung, sind nach Laband selbst, genau wie die Verwaltungs-
akte, Willensakte. Selbstverständlich, wie alles menschliche
Wollen, sind sie von Denkprozessen begleitet. Der gesetz-
geberische Wille bildet sich auf Grund der manigfachsten Be-
griffsbildungen, Urtheile und Schlussfolgerungen. Der Rechts-
spruch erfolgt mittels Subsumtion des vorliegenden Thatbestan-
des unter den zutreffenden Rechtssatz und mittels des hier-