87] $S 9. Der Begriff der Verwaltung. 183
nicht irre, so fallen die an die Spitze gestellten Begrifisbestim-
mungen Laband’s unter die Kategorie der „formellen
Hoheitsrechte“, der „Regierung“. Denn in seinem Ge-
dankengang tritt mir überall als leitender Faden der Versuch
entgegen, die Unterschiede der Gesetzgebung, Rechtssprechung,
„Verwaltung“, durch die Formen der Thätigkeit des Staates,
durch seine Verfahrungsweisen und nicht durch seine Auf-
gaben zu charakterisiren.
Bei dieser Methode vermeidet Laband mit richtigem
Blicke den handgreiflichen Fehler, der unsere neuere staats-
rechtliche Kompendienliteratur beherrscht, wenn sie im Sinne
einer logisch-systematischen Eintheilung der Gesetzgebung
auf der einen Seite die Rechtspflege, als die Sorge für
Aufrechthaltung der Rechtsordnung, und die „Verwaltung“,
als die Sorge für die Staats- und Volksinteressen, auf der
andern Seite gegenübergestellt oder wenn sie die drei Be-
griffe als koordinirte Glieder einer Eintheilung behandelt.
Das lässt sich nur durch die stillschweigende Annahme zweier
Voraussetzungen erklären. Als ob die Gesetzgebung darum,
weil sie durch Rechtssätze spricht, irgendwelche besondere
Sorge übte, irgend welche besondere Aufgabe erfüllte und
nicht vielmehr mittels dieser Rechtssätze ausschliesslich und
allein die nämliche Sorge übte und die nämlichen Aufgaben
erfüllte, welche als „Rechtspflege und Verwaltung“ rubrizirt
werden! Als ob diese „Rechtspflege und Verwaltung“ anders
verwirklicht werden könnte, als zugleich durch die Gesetz-
gebung, wie durch die Vollziehung des Staates! Sind aber
diese Voraussetzungen irrig, wie sie es sind, dann widerspricht
jene Zwei- oder Dreitheilung jeder logischen Anforderung an
eine wissenschaftliche Eintheilung: es fehlt der einheitliche
Eintheilungsgrund; die Eintheilungsglieder schliessen sich
nicht gegenseitig aus, sondern sie bilden ineinander fliessende
Gruppen.
Laband’s Eintheilung ist eine vollkommen andere. Das
sticht — um diesen Punkt vorweg zu nehmen — schon da-
durch in die Augen, dass er in seine Dreitheilung nicht die