Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen. 19 
winnt. So lagen die Dinge bei den Debatten über die Artikel 
12 und 16 des Entwurfes. Es hatte sich ergeben, dass der 
Versuch des Entwurfes, einen Theil der politischen Rechte 
des Bundes auf Bundesorgane und den andern Theil auf die 
Hegemonie Preussens in unvermittelter Gegenüberstellung zu 
übertragen, kaum irgendwo auch nur auf eine sichere Er- 
kenntniss gestossen war; es gab Momente, in denen beide 
Theile rundweg erklärten, sich schlechterdings nicht mehr zu 
verstehen; zweifellos aber war es, dass damit dem Reichstag 
eine Stellung angewiesen war, die für eine Volksvertretung, 
die aus allgemeinen direkten Wahlen hervorging, unmöglich 
und unhaltbar erschien. So geschah es, dass das, was bei 
Artikel 12 und 16 als prinzipiell unannehmbar zurückgewiesen 
worden war, in der entscheidenden Hauptsache, noch an dem 
nämlichen Tage (27. März) ohne Widerspruch der verbündeten 
Regierungen fast ohne jede Debatte und mit grosser Majorität 
des Hauses bei Artikel 18 des Entwurfes angenommen wurde. 
Der Artikel hatte im preussischen Entwurfe einfach ge- 
lautet: „Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkün- 
digung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Aus- 
führung derselben zu.“ Dem hatten die verbündeten Regie- 
rungen den Satz beigefügt: „Die hiernach von dem Präsidium 
ausgehenden Anordnungen werden im Namen des Bundes er- 
lassen und von dem Bundeskanzler mitunterzeichnet.“ Sicherlich 
war es bei dem Zusatz nicht die Meinung, dem Präsidium 
eine gesteigerte Machtbefugniss einzuräumen und den Bundes- 
kanzler zu einem selbständigen Bundesbeamten zu erheben. 
Vielmehr ging umgekehrt die Absicht dahin, diese unmittelbar 
an die Gesetzgebung geknüpften Befugnisse des Präsidium 
näher mit dem Bundesrath zu verbinden und dieselben, indem 
man die einschlagenden Anordnungen von dem Präsidenten 
des Bundesrathes — denn nur dieses war der Bundeskanzler — 
zeichnen liess, als eine Delegation des Bundesrathes, als Ausfluss 
der Stellung Preussens im Bundesrath erscheinen zu lassen. 
In vollen Gegensatz hierzu trat der Antrag von Ben- 
nigsen, der den Zusatz dahin abänderte: 
9*#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.