186 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [90
gebung, Vollziehung, Gerichtsbarkeit kann auch in der
modifizirten Wendung: Gesetzgebung, Rechtssprechung, „Ver-
waltung“ niemals auf Grund systematischer Deduktionen ge-
wonnen werden. Sie gehört vielmehr der Struktur des Staa-
tes, der Organisation der Staatsgewalt, der Vertheilung der
Kompetenzen unter die Staatsorgane an. Sie bestimmt zwar
die gesonderten Kompetenzen und das eigenthümliche Zusam-
menwirken der Hauptorgane des Staates in. zwei Gliedern
der Eintheilung nach-den Funktionen der Gesetzgebung und
Vollziehung („Verwaltung“), aber in ihrem dritten Gliede
hebt sie eine besondere Aufgabe, die Rechtspflege (die
„Rechtssprechung“) hervor, weil die besondern Anforderungen
an die vollziehenden Funktionen innerhalb dieses Verwaltungs-
zweiges zu einer eigenthümlich charakterisirten Behördenorga-
nisation führen.
III. Scheidet die Rechtssprechung aus, kann sie als eine
eigenthümliche Thätigkeitsform des Staates nicht charakteri-
sirt werden, dann bleibt als die entscheidende Hauptfrage:
welches sind die charakteristischen Merkmale, die
die Gesetzgebung von den übrigen Funktionen des
Staates unterscheiden?
Diese übrigen Funktionen bezeichnet Laband — vorbe-
hältlich seiner Auffassung der Rechtssprechung — als „Ver-
waltung“. Ich nenne sie Vollziehung. Ich halte damit an
der: Terminologie der. ältern Systematiker fest und schliesse
mich der Sprache unserer Verfassungen und Gesetze näher an.
Allerdings das Wort „Vollziehung“ hat unter scholastischen
Abstraktionen schwer zu leiden gehabt. Man hat es jeder ge-
wissenhaften Analyse zuwider missbraucht, um die reiche. und
vielgestaltige Thätigkeit des Staates, die der Gesetzgebung
gegenübersteht, mit logischer Subsumtion und mit starrer Ge-
bundenheit zu identifiziren. Um den Missverständnissen zu
entgehn, die sich an eine solche Deutung knüpfen mussten, hat
die moderne Literatur die Bezeichnung „Vollziehung“ elimi-
nirt und Laband setzt das Wort „Verwaltung“ an ihre Stelle.
Allein es geschieht dies nur um den Preis, dass man nunmehr