Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

93] $ 9. Der Begriff der Verwaltung. 189 
folgt auch, dass ein Akt der Gesetzgebung aus dem Grunde, 
weil an ihm das Moment der Handlung aufgewiesen werden 
kann, zur vollziehenden Verwaltung nicht gerechnet, mithin 
aus diesem Grunde ein Gesetz, als nur einen „Verwaltungs- 
akt“ und nicht einen Rechtssatz enthaltend, als ein nur „for- 
melles“ nicht bezeichnet werden kann. 
Laband hat in frühern Ausführungen — Budgetrecht 
pag. 6. 7. — gesagt, dass Gesetze, welche die Verleihung eines 
Ordens, die Ernennung eines Beamten, die Erklärung eines 
Krieges, die Begnadigung eines Verurtheilten, die Dotation ver- 
dienter Staatsmänner, die Subventionirung einer Bahn zum 
Inhalt haben, nur Handlungen der Verwaltung seien. Es 
waren dies apodiktische Behauptungen ohne jede Begründung. 
Sie mussten den entschiedensten Widerspruch herausfordern. 
Denn alle jene fingirten oder der Erfahrung entlehnten Ge- 
setze konnten immer nur die eine oder die andere Anordnung 
enthalten. Entweder sie sprechen dem Destinatär ein be- 
stimmtes Recht unmittelbar zu: einen Orden zu tragen, ein 
Amt auszuüben, von Straffolgen befreit zu sein, einen Ver- 
mögensanspruch zu gewinnen — dann blieb es für Jedermann, 
der mit Laband das Merkmal der Allgemeinheit für den Ge- 
setzbegriff nicht fordert, vollkommen unbegreiflich, warum der 
Satz, der mit einem bestimmten Thatbestand ein subjektives 
Recht verknüpfte, nicht Rechtssatz und die Anordnung des- 
selben im Wege der Gesetzgebung nicht ein Gesetz im vollen 
Sinne, sondern ein Verwaltungsakt sein sollte. Oder das Ge- 
setz berechtigte oder verpflichtete das zutreffende Staatsorgan, 
diejenigen Ausführungshandlungen vorzunehmen, welche die 
Verleihung des Ordens, die Ernennung eines Beamten, die 
Kriegserklärung, die Begnadigung, die Dotation, die Subven- 
tionirung ausmachen — dann war durch eine leere Redewen- 
dung der handgreifliche Unterschied zwischen der Anordnung, 
dem Befehl des Gesetzes und zwischen den diesen Befehl 
durch Ausführungsbefehle oder anderweitige Verrichtungen voll- 
ziehenden Handlungen einfach und willkürlich als nicht vor- 
handen behandelt.
	        
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