190 S 9. Der Begriff der Verwaltung. [94
Erst jetzt und nachträglich hat Laband die Begründung
seiner Behauptung unternommen.
„Unter einer Handlung,“ so sagt .eer..2. Aufl. I, 678..679.,
sind nicht blos diejenigen Akte zu verstehn, welche unmit-
telbar einen gewissen äussern Erfolg herbeiführen, sondern
auch diejenigen, welche diese Akte hervorrufen. Wenn man
sagt, Jemand habe sich ein Haus gebaut, so will man nicht
gerade ausdrücken, dass er mit eigener Hand daran gearbeitet
habe. So sind auch die staatlichen Handlungen gewöhnlich
Operationen, die aus einer Kette von Einzeliandlungen bestehn
können. Ja der Schwerpunkt liegt nicht in den Endgliedern
dieser Kette, durch welche der Erfolg schliesslich erreicht
wird, sondern in der Initiativhandlung, welche alle übrigen
zur Folge hat.. Die staatliche Handlung kann sich daher voll-
ziehn durch eine lange Reihe von Befehlen, die sich nur
innerhalb des Verwaltungsapparates selbst fortpflanzen, ver-
zweigen, in Detailvorschriften umwandeln, ergänzende Anord-
nungen untergeordneter Stellen veranlassen u. s. w. und nur an
den letzten Endpunkten sich in Handlungen umsetzen, die
nach Aussen eine Wirksamkeit entfalten; Insbesondere kann
sich die in ihrem Anfangspunkt einheitliche Handlung z.B.
die Anordnung eine Eisenbahn zu bauen und zu betreiben,
eine wissenschaftliche Anstalt einzurichten, neue Truppenkör-
per zu bilden u. s. w. in eine unzählige Menge von Einzel-
handlungen auflösen. Daraus ergiebt sich, dass die Form der
Verordnung, sowie die Form des Gesetzes innerhalb der Ver-
waltung im Sinne von staatlichem Handeln ihren Platz haben.
Ein Gesetz, welches den Bau eines Kanales, einer Eisenbahn,
einer Festung anordnet oder die Aufnahme einer Anleihe be-
fiehlt, ist der Anfang eines Complexes von Handlun-
gen, durch welche ein bestimmter Erfolg erreicht werden
soll und deshalb im materiellen Sinne ein Verwal-
tungsakt.“
Diese Beschreibung des Vorganges, wie ein Gesetz die
Ursache der mannigfaltigsten Vollzugsbefehle und Vollzugsver-
richtungen wird, ist von einer Richtigkeit, die über jeden