95] 3 9. Der Begriff der Verwaltung. 191
Zweifel erhaben ist. Allein die Folgerung, die Laband
daran knüpft, ist nicht mehr und nicht weniger, als
die scholastische Aufhebung jedes Unterschiedes
zwischen Gesetzgebung und vollziehender Verwal-
tung überhaupt.
Jedes Gesetz, welches der Ausführung durch Staats-
organe bedarf, es heisse im Übrigen wie es wolle, es sei
ein Rechts- oder Verwaltungsgesetz entspricht genau und mit
dem Punkt über dem i der Laband’schen Beschreibung.
Jedes solches Gesetz enthält entweder den Befehl, dass die
zutreffenden Staatsorgane weitere bestimmte Befehle erlassen
oder bestimmte Verrichtungen vornehmen sollen, oder aber es
enthält den Befehl, den Befehlen und Verrichtungen, zu denen
es die Staatsorgane ermächtigt, nachzuleben. Das gilt von
jedem Prozessgesetze für den Richter, der es zu handhaben
hat, von jedem Steuer- oder Militärgesetz, nach denen der
Finanzbeamte Steuern auszuschreiben, zu veranlagen und zu
erheben, die militärische Behörde Rekruten einzuziehn, in
Truppenkörper einzustellen, einzuexerziren und vor den Feind
zu führen hat. Überall enthält das Gesetz jenen „Anfang“
der Ausführungshandlungen, der selbst schon ein staatliches
Handeln ist. Ja selbst dann, wenn das Gesetz im normalen
Verlaufe ohne Dazwischenkunft der Staatsorgane zur Ausfüh-
rung gelangt, wie etwa ein Gesetz über die Benutzungsweise
öffentlicher Wege oder gegen Mord und Todschlag, enthält
das Gesetz die „Initiativhandlung“, welche das entsprechende
Verhalten der Unterthanen verursacht, mag das Verhalten in
positiven Thätigkeiten oder Hemmungen bestehn. Glaubt man
jede „Initiativhandlung“ des Staates, welche anderweitiges
Handeln verursacht, um des Allgemeinbegriffes der Handlung
willen der „Verwaltung“ zuschreiben zu können, dann giebt
es keine begriffliche Grenzbestimmung nach der Gesetzgebung
hin; der begriffliche Unterschied beider ist aufgehoben. Dann
kommt man auch jetzt, nach und mit der Begründung La-
band’s immer wieder zu dem Resultate: Das willkürliche
Wort „Verwaltungsakt“ verdeckt den Unterschied, der das