Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

95] 3 9. Der Begriff der Verwaltung. 191 
Zweifel erhaben ist. Allein die Folgerung, die Laband 
daran knüpft, ist nicht mehr und nicht weniger, als 
die scholastische Aufhebung jedes Unterschiedes 
zwischen Gesetzgebung und vollziehender Verwal- 
tung überhaupt. 
Jedes Gesetz, welches der Ausführung durch Staats- 
organe bedarf, es heisse im Übrigen wie es wolle, es sei 
ein Rechts- oder Verwaltungsgesetz entspricht genau und mit 
dem Punkt über dem i der Laband’schen Beschreibung. 
Jedes solches Gesetz enthält entweder den Befehl, dass die 
zutreffenden Staatsorgane weitere bestimmte Befehle erlassen 
oder bestimmte Verrichtungen vornehmen sollen, oder aber es 
enthält den Befehl, den Befehlen und Verrichtungen, zu denen 
es die Staatsorgane ermächtigt, nachzuleben. Das gilt von 
jedem Prozessgesetze für den Richter, der es zu handhaben 
hat, von jedem Steuer- oder Militärgesetz, nach denen der 
Finanzbeamte Steuern auszuschreiben, zu veranlagen und zu 
erheben, die militärische Behörde Rekruten einzuziehn, in 
Truppenkörper einzustellen, einzuexerziren und vor den Feind 
zu führen hat. Überall enthält das Gesetz jenen „Anfang“ 
der Ausführungshandlungen, der selbst schon ein staatliches 
Handeln ist. Ja selbst dann, wenn das Gesetz im normalen 
Verlaufe ohne Dazwischenkunft der Staatsorgane zur Ausfüh- 
rung gelangt, wie etwa ein Gesetz über die Benutzungsweise 
öffentlicher Wege oder gegen Mord und Todschlag, enthält 
das Gesetz die „Initiativhandlung“, welche das entsprechende 
Verhalten der Unterthanen verursacht, mag das Verhalten in 
positiven Thätigkeiten oder Hemmungen bestehn. Glaubt man 
jede „Initiativhandlung“ des Staates, welche anderweitiges 
Handeln verursacht, um des Allgemeinbegriffes der Handlung 
willen der „Verwaltung“ zuschreiben zu können, dann giebt 
es keine begriffliche Grenzbestimmung nach der Gesetzgebung 
hin; der begriffliche Unterschied beider ist aufgehoben. Dann 
kommt man auch jetzt, nach und mit der Begründung La- 
band’s immer wieder zu dem Resultate: Das willkürliche 
Wort „Verwaltungsakt“ verdeckt den Unterschied, der das
	        
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