Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

99] S 9. Der Begriff der Verwaltung. 195 
für den Lebensplan des Individuum massgebend sind. 6e- 
bletend, verbietend, ermächtigend sind denn 
auch die regulativen Bestimmungen, welche die 6e- 
setzgebung des Staates darstellen und welche die 
Bedingungen ausmachen, unter denen allein die Fülle 
des Wollens und Handelns des Staates, als der Ord- 
nung der menschlichen Gesellschaft zu einem Ge- 
sammtplan, theoretisch gedacht und praktisch ver- 
wirklicht werden kann. 
2. Mit dem Begriffe der regulativen Willensbestimmungen 
ist der korrespondirende Begriff der Ausführungshandlun- 
gen gegeben. Ihr oberstes Merkmal ist das der Abhängig- 
keit, der Gebundenheit. Nur diejenigen Willensentschliessun- 
gen, Verrichtungen und Verhaltungen, welche durch eine über- 
geordnete Bestimmung an- oder eingeordnet sind, fallen 
dem Bereich der Ausführung anheim. Aber wie die regula- 
tiven Willensbestimmungen theils Gebote oder Verbote theils 
Ermächtigungen darstellen, so sind Ausführungshandlungen 
nicht nur diejenigen, welche auf Grund der logischen Sub- 
sumtion des einzelnen Willensaktes unter eine allgemeine oder 
individualisirte Regel, sondern auch diejenigen, welche in re- 
lativ freier Willenssetzung innerhalb vorgezeichneter Grenzen 
und in einer durch Zwecksetzungen bestimmten Richtung be- 
werkstelligt werden. 
3. Mit dem Allen ist für den Unterschied der Ge- 
setzgebung und Vollziehung des Staates nur die oberste 
Anschauung gewonnen, die aus der Analogie der individuellen 
psychologischen Vorgänge abgeleitet werden kann. Aber es 
ist selbstverständlich, dass diese oberste Anschauung, ange- 
wandt auf die eigenthümliche Erscheinung des Staates, auch 
in eigenthümlicher Weise sich gestaltet. Das zeigt sich ins- 
besondere an folgenden Punkten. 
& Alle Willenshandlungen des Staates sind nothwendig 
und ihrer Natur nach rechtlich qualifizirt, auch dann, wenn 
ihre Motive der Sittlichkeit, der Klugheit, der Wirthschaft- 
lichkeit entspringen. Denn die Willenshandlungen des Staa- 
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