Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

196 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [100 
tes beruhn auf einem gesellschaftlichen Prozesse d. h. auf 
einem rechtlich geordneten Zusammenwirken seiner Organe, 
und sie sind nur solche, wenn sie gesellschaftliche Wirksam- 
keit d. h. rechtliche Bindung seiner Organe und Mitglieder be- 
anspruchen und finden. Alle regulativen Willensbestim- 
mungen des Staates stellen daher nothwendig objek- 
tives Recht dar, alle seine ausführenden Willensbe- 
stimmungen sind nothwendig an objektives Recht 
gebunden. 
b. Die Unterschiede zwischen regulativen und ausführen- 
den Willenshandlungen treten im Staate in zwei grossen Grup- 
pen organisatorisch auseinander. 
In einem weiten Bereiche sind die Willensbestimmungen 
des Staates ausschliesslich regulative. Die Tbätigkeit des 
Staates erschöpft sich auf grossen Gebieten seiner Aufgaben 
bei dem regelmässigen und beabsichtigten Verlaufe in seiner 
Gesetzgebung. Das Verhalten, das Thun und Lassen seiner 
Unterthanen ist es, welches allein die ausführende Thä- 
tigkeit darstellt bis zu dem Punkte, wo ihre Pflichtwidrigkeiten 
den Staat auch in diesem Bereiche zum Eingreifen seiner 
Zwangs- und Strafgewalten nöthigen. 
In einem andern Bereich sind die regulativen Willensbe- 
stimmungen darauf angelegt durch die eigenen Organe 
des Staates zur Ausführung gebracht zu werden, sei es 
ausschliesslich durch diese, sei es in ihrem Zusammenwirken 
mit den Unterthanen. Nur die so bewerkstelligte, nur die 
durch die Organe des Staates vermittelte ausfüh- 
rende Thätigkeit bildet die Vollziehung, die voll- 
ziehende Verwaltung des Staates. 
Mithin: Die desetzgebung des Staates, als die re- 
gulative Thätigkeit desselben, ist weit umfassender 
als seine Vollziehung; die Vollziehung des Staates 
ist eine weit engere, als die Ausführung seiner re- 
gulativen Willensbestimmungen. 
c. Die Abgrenzung der Begriffe der regulativen und 
ausführenden Willenshandlungen ist eine relative.
	        
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