196 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [100
tes beruhn auf einem gesellschaftlichen Prozesse d. h. auf
einem rechtlich geordneten Zusammenwirken seiner Organe,
und sie sind nur solche, wenn sie gesellschaftliche Wirksam-
keit d. h. rechtliche Bindung seiner Organe und Mitglieder be-
anspruchen und finden. Alle regulativen Willensbestim-
mungen des Staates stellen daher nothwendig objek-
tives Recht dar, alle seine ausführenden Willensbe-
stimmungen sind nothwendig an objektives Recht
gebunden.
b. Die Unterschiede zwischen regulativen und ausführen-
den Willenshandlungen treten im Staate in zwei grossen Grup-
pen organisatorisch auseinander.
In einem weiten Bereiche sind die Willensbestimmungen
des Staates ausschliesslich regulative. Die Tbätigkeit des
Staates erschöpft sich auf grossen Gebieten seiner Aufgaben
bei dem regelmässigen und beabsichtigten Verlaufe in seiner
Gesetzgebung. Das Verhalten, das Thun und Lassen seiner
Unterthanen ist es, welches allein die ausführende Thä-
tigkeit darstellt bis zu dem Punkte, wo ihre Pflichtwidrigkeiten
den Staat auch in diesem Bereiche zum Eingreifen seiner
Zwangs- und Strafgewalten nöthigen.
In einem andern Bereich sind die regulativen Willensbe-
stimmungen darauf angelegt durch die eigenen Organe
des Staates zur Ausführung gebracht zu werden, sei es
ausschliesslich durch diese, sei es in ihrem Zusammenwirken
mit den Unterthanen. Nur die so bewerkstelligte, nur die
durch die Organe des Staates vermittelte ausfüh-
rende Thätigkeit bildet die Vollziehung, die voll-
ziehende Verwaltung des Staates.
Mithin: Die desetzgebung des Staates, als die re-
gulative Thätigkeit desselben, ist weit umfassender
als seine Vollziehung; die Vollziehung des Staates
ist eine weit engere, als die Ausführung seiner re-
gulativen Willensbestimmungen.
c. Die Abgrenzung der Begriffe der regulativen und
ausführenden Willenshandlungen ist eine relative.