101] $ 9. Der Begriff der Verwaltung. 197
Allerdings zwei äusserste Grenzen sind gegeben.
Niemals können einerseits regulativ sein, niemals können
daher unter den Begriff der Gösetzgebung fallen die psychi-
schen und mechanischen Verrichtungen, welche unmittelbar
den beabsichtigten Erfolg verwirklichen.
Niemals können andererseits ausführend sein, niemals
können unter den Begriff der Vollziehung fallen solche Wil-
lenshandlungen des Staates, welche sich als von jeder über-
geordneten und bindenden Willensbestimmung losgelöste Zweck-
thätigkeiten darstellen. Jeder Willensakt des Staates, der Voll-
ziehung ist, muss seine objektivrechtliche Begründung und
damit Bindung in einem Gebote, Verbote oder einer Ermäch-
tigung des Gesetzes oder eines ihm gleichwerthigen Rechts-
satzes nachweisen können.
Diese beiden Grenzbestimmungen sind absolute, weil nur
logisch-nothwendige Entwicklungen aus dem gesetzten Begriffe.
Man kann sie nur leugnen oder überschreiten, wenn man es
überhaupt oder für den einzelnen Fall aufgiebt, die Willens-
handlungen des Staates als aus einem Gesammtplan fliessend,
als einheitlich zusammengehalten und darum unter einem Ord-
nungsprinzip stehend zu betrachten.
Allein zwischen diesen äussersten Punkten liegen andere
Punkte, deren jeder der Betrachtung von beiden Seiten aus
fähig ist.
Wie in einer Handlungsreihe, die sich durch eine Mehr-
zahl von einzelnen sich successiv bedingenden Willensakten
hindurch nach dem vorgestellten Endzweck hin bewegt, sich
jeder dieser einzelnen Willensakte als Zweck des vorhergehen-
den und als Mittel für den nachfolgenden verhält, so kann
auch in einer solchen Handlungsreihe jede vorhergehende Wil-
lensbestimmung als regulativ für die folgende und als ausfüh-
rend für die vorhergehende angesehn werden. Ja es kann
geschehn, dass nur jene Willensbestimmung, die durch die
Vorstellung des Endzweckes die Handlungsreihe anstösst, als
die regulative gegenüber allen andern, als den ausführenden,
in Betracht gezogen wird.