Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

103] 8 9. Der Begriff der Verwaltung. 199 
setzgebung. Anders ausgedrückt: die regulativen Befugnisse 
der vollziehenden Verwaltung können immer nur auf Delega- 
tion der Gesetzgebung oder ihr gleichwerthiger Rechtssätze 
beruhn. Überall da wo dieses Abhängigkeitsverhältniss nicht 
mehr Platz greift ist der Unterschied zwischen Gesetzgebung 
und Vollziehung aufgehoben d. h. die regulative Gewalt der 
Organe der Vollziehung ist zufälliger Benennungen ungeachtet 
Nichts als ein Theil der Gesetzgebung. 
Das erweist sich an den zwei, in dieser Rücksicht cha- 
rakteristischen Typen unserer deutschen Verfassungen. 
Der eine Typus spricht den konstitutionellen Faktoren 
die Gesetzgebung schlechthin zu und verweigert darum mit 
Recht jeder regulativen Anordnung, die ohne Mitwirkung je- 
ner erfolgt den Namen des Gesetzes, bezeichnet sie als Ver- 
ordnung. Diesen Verfassungen gilt der Erlass von „Rechts- 
verordnungen“ immer nur als delegirt, mag die Delegation 
durch die Verfassung selbst, durch Gesetz oder durch neben 
ihnen ihre Geltung behauptende Rechtssätze geschehn. Alle 
„Rechtsverordnungen“ sind hier im vollen Sinne gesetzver- 
tretende Verordnungen. 
Der andere Typus überweist den konstitutionellen Fak- 
toren nur ein den Gegenständen nach näher bezeichneten 
z. B. auf die Freiheit der Person und das Eigenthum bezüg- 
lichen Kreis der Gesetzgebung. Obgleich hier die regulativen 
Vorschriften, welche ausserhalb dieses Kreises erlassen werden, 
auch nur „Verordnungen“ genannt werden, sie beruhen auf 
einem selbständigen, unabhängigen, nicht blos delegirten Rechte 
des Monarchen, auf einem mit der konstitutionellen Gesetz- 
gebung gleichwerthigen Rechte der Gesetzgebung ohne Mit- 
wirkung der Volksvertretung. Sie sind nicht blos gesetzver- 
tretende Verordnungen im eigentlichen Sinne, sondern trotz 
ihrer Benennung als Verordnungen sind sie ihrem Wesen nach 
Gesetze schlechthin. Diese „Verordnungen“ und die „Gesetze“ 
beruhn hier auf einer gegenständlich vorgenommenen Verthei- 
lung des Rechtes der Gesetzgebung unter die verschiedenen 
Organe des Staates.
	        
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