200 $ 9. Der Begriff der Verwaltung. [104
d. Die Relativität des Unterschiedes zwischen Gesetz-
gebung und Vollziehung greift noch weiter. Wie sie gestat-
tete innerhalb des Bereiches der vollziehenden Gewalt deren
regulatire, wenn auch immer nur bedingt regulative, und
deren ausführende Funktionen zu unterscheiden, so kann die-
ser Unterschied auch in den Bereich der Gesetzgebung hinein-
getragen werden. Dann unterscheidet sich derjenige Theil
der Gesetzgebung, der nur die obersten leitenden Grundsätze
für die Zwecksetzungen, die Organisationen und Funktionen
des Staates feststellt von demjenigen Theile der Gesetz-
gebung, wie selbstverständlich auch von den vollziehenden
Thätigkeiten und Veranstaltungen, welche sich als Durchfüh-
rungen und Bethätigungen jener obersten leitenden Grundsätze
darstellen. Dann ergiebt sich einerseits der Begriff der Ver-
fassung in diesem Sinne und andererseits der Begriff der
Verwaltung in diesem Sinne — ein Sinn der vollkommen
abweicht von allen den Bedeutungen, die sonst dem unglück-
seligen, zur Zweideutigkeit verurtheilten Worte „Verwaltung“
gegeben werden. Diese Begriffsbestimmungen sind es, die
insbesondere den systematischen Darstellungen R. von Mohl’s
und seiner Schule zu Grunde liegen. Nach ihnen verhält sich
das Verfassungsgesetz zum einfachen Gesetz genau so wie die
Gesetzgebung überhaupt zur Vollziehung, nämlich wie Regu-
lirung zur Ausführung — nur dass dasselbe Verhältniss in
der Gegenüberstellung von einfacher Gesetzgebung und Voll-
ziehung (vollziehender Verwaltung) wiederkehrt. — — — —
Und so bin ich denn am Schlusse mit Laband dahin
einverstanden: Es ist richtig, für die begriffliche Erläuterung
des Staatswesens nothwendig und systematisch gefordert, die
Thätigkeit des Staates unter den Merkmalen des psycholo-
gischen Thatbestandes zu betrachten, ihre innere oder for-
melle Beschaffenheit im Gegensatz zu den charakterischen
Eigenschaften, die durch die Staats-Anfgaben als den Inhalt
jener bewirkt werden, in’s Auge zu fassen. Hierauf gründe
ich mit Laband den Unterschied zwischen Gesetzgebung
einerseits und Vollziehung oder vollziehender Verwaltung oder,