Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

202 $ 10. Der Begriff der Verwaltungsvorschriften. [106 
organe und die Behörden des Staates in einem Zusammenwir- 
ken von Willenskräften und Willenshandlungen, die alle nur 
individuell, in einzelnen Menschen erzeugt und dargestellt 
werden, und die sich doch in Theilung und Vereinigung der 
Arbeit zu einem planvollen, durchsichtigen und berechenbaren 
Zusammenhang und damit zu einer grossen Gesammtleistung 
zusammenschliessen. 
Die Gesammtthätigkeit der Organe des Staats für seinen 
Zweck, für die Fülle seiner Verwaltungsaufgaben zerlegt sich 
unter einem andern, als dem bisher betrachteten Gesichts- 
punkte in zwei verschiedenartige Funktionen: auf der einen 
Seite die technischen Verrichtungen im weitesten Sinne, 
welche theils geistiger Art, wie insbesondere im Unterrichts- 
wesen, theils mechanische sind, und auf der andern Seite die 
Funktionen geistiger Leitung, die den verwickelten Or- 
ganismus des Staates in allen seinen hierarchischen Gliederun- 
gen durchdringen muss. Dieser Unterschied fällt nur in sei- 
nem einen Gliede mit dem Unterschiede regulativer und aus- 
führender Willensbestimmungen zusammen. Nur die technischen 
Verrichtungen gehören stets der Vollziehung an. Dagegen die 
Funktionen geistiger Leitung durchdringen beide, Gesetzgebung 
und Vollziehung, und entwickeln sich auf allen Stufen der 
Hierarchie. Sie gehn aus von den gesetzgebenden Organen 
in allen den Gesetzen, die dazu bestimmt sind, das Thun und 
Lassen der Staatsorgane zu regeln; sie sind wirksam in den 
Verordnungen, die zu gleichem Zwecke mit mannigfachem In- 
halte bald von den höhern bald von den niedern Organen 
der Vollziehung erlassen werden; sie stellen sich endlich dar 
als Dienstbefehle, die von der höchsten Instanz ausgegangen 
sich bis zur untersten fortpflanzen, aber auch in jeder andern 
Instanz ihren Ursprung und in je der nächsten ihre Erledigung 
finden können. 
Sie alle sind Willensbestimmungen, die sich an die Staats- 
organe richten zu dem Behufe, um die Befehlsgewalten der- 
selben oder ihre technischen Verrichtungen nach Zuständigkeit 
und Verfahrungsweise zu ordnen und zu leiten. Sie alle sind
	        
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