202 $ 10. Der Begriff der Verwaltungsvorschriften. [106
organe und die Behörden des Staates in einem Zusammenwir-
ken von Willenskräften und Willenshandlungen, die alle nur
individuell, in einzelnen Menschen erzeugt und dargestellt
werden, und die sich doch in Theilung und Vereinigung der
Arbeit zu einem planvollen, durchsichtigen und berechenbaren
Zusammenhang und damit zu einer grossen Gesammtleistung
zusammenschliessen.
Die Gesammtthätigkeit der Organe des Staats für seinen
Zweck, für die Fülle seiner Verwaltungsaufgaben zerlegt sich
unter einem andern, als dem bisher betrachteten Gesichts-
punkte in zwei verschiedenartige Funktionen: auf der einen
Seite die technischen Verrichtungen im weitesten Sinne,
welche theils geistiger Art, wie insbesondere im Unterrichts-
wesen, theils mechanische sind, und auf der andern Seite die
Funktionen geistiger Leitung, die den verwickelten Or-
ganismus des Staates in allen seinen hierarchischen Gliederun-
gen durchdringen muss. Dieser Unterschied fällt nur in sei-
nem einen Gliede mit dem Unterschiede regulativer und aus-
führender Willensbestimmungen zusammen. Nur die technischen
Verrichtungen gehören stets der Vollziehung an. Dagegen die
Funktionen geistiger Leitung durchdringen beide, Gesetzgebung
und Vollziehung, und entwickeln sich auf allen Stufen der
Hierarchie. Sie gehn aus von den gesetzgebenden Organen
in allen den Gesetzen, die dazu bestimmt sind, das Thun und
Lassen der Staatsorgane zu regeln; sie sind wirksam in den
Verordnungen, die zu gleichem Zwecke mit mannigfachem In-
halte bald von den höhern bald von den niedern Organen
der Vollziehung erlassen werden; sie stellen sich endlich dar
als Dienstbefehle, die von der höchsten Instanz ausgegangen
sich bis zur untersten fortpflanzen, aber auch in jeder andern
Instanz ihren Ursprung und in je der nächsten ihre Erledigung
finden können.
Sie alle sind Willensbestimmungen, die sich an die Staats-
organe richten zu dem Behufe, um die Befehlsgewalten der-
selben oder ihre technischen Verrichtungen nach Zuständigkeit
und Verfahrungsweise zu ordnen und zu leiten. Sie alle sind