Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

111] 8 11. Recht und Verrichtung. 207 
lichen und technischen Regeln, die jene beherrschen sollen, 
nur als eine Ergänzung, wenn auch als unerlässliche Ergän- 
zung, hinzu; ja es nimmt dieselben zur nothwendigen Voraus- 
setzung, um Das in planmässiger Übereinstimmung mit ihnen 
bestimmen zu können, was seines beschränkten Amtes ist. In 
diesem Sinne sagt man vollkommen richtig, dass das Recht 
in den gesellschaftlich wirksamen Willenshandlungen und in 
den sie beherrschenden anderweitigen Normen seinen Stoff 
und seine Endzwecke findet, denen es die seiner besondern 
Aufgabe gemässe Form giebt. In diesem Sinne kann man 
sagen, dass das gesellschaftliche Leben, das private wie das 
staatliche, seine eigenen Aufgaben, nach eigenen Gesetzen und 
mit eigenen Mitteln nur innerhalb der Rechtsordnung über- 
haupt und insbesondere innerhalb der vom Staate gesetzten 
Rechtsordnung vollzieht. Daher kann mau denn auch in die- 
sem Sinne die „Staatsverwaltung“, diese besondere Bethäti- 
gung des gesellschaftlichen Wollens, mit Laband (II, 201) 
definiren, „als die freie Thätigkeit der Staatsregierung behufs 
Durchführung der staatlichen Aufgaben innerhalb der von der 
Rechtsordnung des Staates gesteckten Grenzen“. 
Aber auch nur in diesem Sinne! Denn darüber hinaus 
liegen Begriffsbestimmungen und Folgerungen, die aus dem 
Begriffe der vollziehenden Verwaltung und aus dem des 
Rechtes nicht gewonnen werden können, sondern demselben 
widersprechen. 
1. Zu diesen unrichtigen oder doch vollkommen einsei- 
tigen Begriffsbestimmungen rechne ich an erster Stelle die 
freilich allgemein verbreitete Auffassung, die mit Laband 
(2. Aufl. I, 679) sagt: „Das Recht besteht in der Abgren- 
zung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Subjekte 
gegen einander.“ Noch prägnanter drückt das Jellinek (Gesetz 
und Verordnung pag. 242) dahin aus, dass das entscheidende 
Merkmal jedes Rechtssatzes der Zweck der „sozialen Schran- 
kenziehung“ sei. Ich halte Das für einen traditionellen Rest 
des abstrakten Naturrechtes. 
Allerdings das Recht ist da unmöglich, wo ein grenzen-
	        
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