111] 8 11. Recht und Verrichtung. 207
lichen und technischen Regeln, die jene beherrschen sollen,
nur als eine Ergänzung, wenn auch als unerlässliche Ergän-
zung, hinzu; ja es nimmt dieselben zur nothwendigen Voraus-
setzung, um Das in planmässiger Übereinstimmung mit ihnen
bestimmen zu können, was seines beschränkten Amtes ist. In
diesem Sinne sagt man vollkommen richtig, dass das Recht
in den gesellschaftlich wirksamen Willenshandlungen und in
den sie beherrschenden anderweitigen Normen seinen Stoff
und seine Endzwecke findet, denen es die seiner besondern
Aufgabe gemässe Form giebt. In diesem Sinne kann man
sagen, dass das gesellschaftliche Leben, das private wie das
staatliche, seine eigenen Aufgaben, nach eigenen Gesetzen und
mit eigenen Mitteln nur innerhalb der Rechtsordnung über-
haupt und insbesondere innerhalb der vom Staate gesetzten
Rechtsordnung vollzieht. Daher kann mau denn auch in die-
sem Sinne die „Staatsverwaltung“, diese besondere Bethäti-
gung des gesellschaftlichen Wollens, mit Laband (II, 201)
definiren, „als die freie Thätigkeit der Staatsregierung behufs
Durchführung der staatlichen Aufgaben innerhalb der von der
Rechtsordnung des Staates gesteckten Grenzen“.
Aber auch nur in diesem Sinne! Denn darüber hinaus
liegen Begriffsbestimmungen und Folgerungen, die aus dem
Begriffe der vollziehenden Verwaltung und aus dem des
Rechtes nicht gewonnen werden können, sondern demselben
widersprechen.
1. Zu diesen unrichtigen oder doch vollkommen einsei-
tigen Begriffsbestimmungen rechne ich an erster Stelle die
freilich allgemein verbreitete Auffassung, die mit Laband
(2. Aufl. I, 679) sagt: „Das Recht besteht in der Abgren-
zung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Subjekte
gegen einander.“ Noch prägnanter drückt das Jellinek (Gesetz
und Verordnung pag. 242) dahin aus, dass das entscheidende
Merkmal jedes Rechtssatzes der Zweck der „sozialen Schran-
kenziehung“ sei. Ich halte Das für einen traditionellen Rest
des abstrakten Naturrechtes.
Allerdings das Recht ist da unmöglich, wo ein grenzen-