Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

113] $ 11. Recht und Verrichtung. 209 
der anderweitigen Normen, die das Recht niemals ersetzen 
kann und will, treten sollten. Aber das Recht ist doch auch 
zu seinem, wenn auch einseitigem Theile ein nicht min- 
der zutreffender Bestimmungsgrund alles Handelns mit gesell- 
schaftlicher Wirksamkeit. Und wenn der Jurist von seinem 
beschränkten Standpunkte aus, den er in seiner Begrenzung 
einzuhalten, wie freilich auch als beschränkten anzuerken- 
nen wissenschaftlich verpflichtet ist, auf die rechtlichen, ins- 
besondere in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungsgründe 
der menschlichen Willenshandlungen reflektirt, so hat er ein 
volles Recht, dieselben als Ausführungen des Rechtes, der 
Gesetze zu bezeichnen. In dieser Reflexion führt allerdings 
— um mit den Beispielen Laband’s (Staatsrecht 1. Aufl. II, 
203. 204) zu reden — Derjenige das Gesetz aus, „welcher die 
ibm obliegenden Steuern zahlt, welcher seiner Militärpflicht ge- 
nügt, welcher seine Kinder zur Schule schickt, welcher seine 
Fabrik vorschriftsmässig ausführt“. Ebenso führt in dieser Re- 
flexion die Verwaltung die sie beherrschenden Gesetze aus, so 
insbesondere „wenn die Militärbehörde auf Grund des Militär- 
gesetzes Rekruten aushebt, wenn die Zoll- und Steuerbehörde 
auf Grund der Finanzgesetze Abgaben erhebt“. Und sie thut 
dies auch dann noch, wenn die Gesetze ihr die Ermächtigung 
einräumen, unter den Dienstpflichtigen eine gewisse Auswahl 
zu treffen oder bei den Abgaben Nachlässe eintreten zu las- 
sen, oder wenn die Gesetze überhaupt nur eine „Reserve“ bil- 
den, von der sie nur im Nothfall Gebrauch macht. Nur frei- 
lich Das ist Laband unbedenklich zuzugeben: wenn der Erbe 
auf Grund des gesetzlichen Erbrechtes den Nachlass oder 
auf Grund des Handelsgesetzbuches der Gläubiger Verzugs- 
zinsen fordert, so führen sie in keinem Sinne das Privatrecht 
aus. Aber sie thun etwas Anderes. Sie verlangen, dass der, 
dem es obliegt, nämlich der Nachlassinhaber, der Schuldner 
das Gesetz seinerseits ausführe. 
3. Mit den beiden erörterten Punkten hängt eine dritte 
und zwar die folgenreichste Wendung des Gedankenganges 
zusammen. Es handelt sich um die Behauptung, dass es nicht 
Haenel, Studien. I. 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.