Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

117] $ 11. Recht und Verrichtung. 213 
anzuschaffen, Festungen anzulegen, Wege und Kanäle zu bauen, 
Eisenbahnen in Betrieb zu halten, Briefe und Telegramme zu 
befördern, Schulen zu errichten, Massregeln zur Hebung von 
Handel, Industrie und Ackerbau zu treffen, oder wenn es 
solche gesetzliche Verwaltungsvorschriften giebt, die der Staats- 
regierung die Ermächtigung ertheilen, eine Eisenbahn zu bauen 
oder zu konzessioniren, verdienten Staatsmännern und Feld- 
herren eine Dotation zu gewähren, Bankgeschäfte zu betrei- 
ben, eine Anleihe aufzunehmen, die Garantie für irgend ein 
Unternehmen zu leisten —, so ist es freilich über jeden 
Zweifel erhaben, dass die Zwecke, die damit verfolgt werden, 
nicht der Feststellung oder Sicherung der Rechtsordnung, son- 
dern der Förderung der geistigen und materiellen Kulturinter- 
essen angehören, sowie dass diese Zwecke nur erreicht wer- 
den durch sehr verschiedenartige wirthschaftliche und tech- 
nische Verrichtungen, sowie durch eine lange Reihe von Be- 
fehlen an Beamte und Unterthanen und von privatrechtlichen 
Geschäften. Aber der Umstand, dass jene Vorschriften dies 
thun, dass sie solche Kulturzwecke verfolgen, dass sie die 
Vornahme solcher Verrichtungen und Geschäfte und die Ein- 
haltung solcher ethischer, technischer, wirthschaftlicher Regeln 
zum Inhalte ihrer Gebote, Verbote oder Ermächtigungen 
machen —, dieser Umstand ist in keiner Weise etwas Be- 
sonderes und Eigenthümliches, das sie von andern, privat- und 
öffentlichrechtlichen Vorschriften, die als Rechtssätze in voll- 
kommen unbestrittenem und unbestreitbarem Sprachgebrauche 
anerkannt sind, unterscheiden könnte. Das ist vielmehr ein- 
fach die Bethätigung des Grundverhältnisses, welches über- 
haupt zwischen dem Rechte und den Vorgängen, die es regelt, 
obwaltet. Nur die Verkennung dieses Grundverhältnisses oder 
eine volle Willkür der Terminologie kann daher aus diesem 
Grunde den Verwaltungsvorschriften in Gesetzesform 
die Anerkennung und Bezeichnung als Rechtssäte verwei- 
gern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.