117] $ 11. Recht und Verrichtung. 213
anzuschaffen, Festungen anzulegen, Wege und Kanäle zu bauen,
Eisenbahnen in Betrieb zu halten, Briefe und Telegramme zu
befördern, Schulen zu errichten, Massregeln zur Hebung von
Handel, Industrie und Ackerbau zu treffen, oder wenn es
solche gesetzliche Verwaltungsvorschriften giebt, die der Staats-
regierung die Ermächtigung ertheilen, eine Eisenbahn zu bauen
oder zu konzessioniren, verdienten Staatsmännern und Feld-
herren eine Dotation zu gewähren, Bankgeschäfte zu betrei-
ben, eine Anleihe aufzunehmen, die Garantie für irgend ein
Unternehmen zu leisten —, so ist es freilich über jeden
Zweifel erhaben, dass die Zwecke, die damit verfolgt werden,
nicht der Feststellung oder Sicherung der Rechtsordnung, son-
dern der Förderung der geistigen und materiellen Kulturinter-
essen angehören, sowie dass diese Zwecke nur erreicht wer-
den durch sehr verschiedenartige wirthschaftliche und tech-
nische Verrichtungen, sowie durch eine lange Reihe von Be-
fehlen an Beamte und Unterthanen und von privatrechtlichen
Geschäften. Aber der Umstand, dass jene Vorschriften dies
thun, dass sie solche Kulturzwecke verfolgen, dass sie die
Vornahme solcher Verrichtungen und Geschäfte und die Ein-
haltung solcher ethischer, technischer, wirthschaftlicher Regeln
zum Inhalte ihrer Gebote, Verbote oder Ermächtigungen
machen —, dieser Umstand ist in keiner Weise etwas Be-
sonderes und Eigenthümliches, das sie von andern, privat- und
öffentlichrechtlichen Vorschriften, die als Rechtssätze in voll-
kommen unbestrittenem und unbestreitbarem Sprachgebrauche
anerkannt sind, unterscheiden könnte. Das ist vielmehr ein-
fach die Bethätigung des Grundverhältnisses, welches über-
haupt zwischen dem Rechte und den Vorgängen, die es regelt,
obwaltet. Nur die Verkennung dieses Grundverhältnisses oder
eine volle Willkür der Terminologie kann daher aus diesem
Grunde den Verwaltungsvorschriften in Gesetzesform
die Anerkennung und Bezeichnung als Rechtssäte verwei-
gern.