Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

127] 8 12. Recht und Staat. 293 
Die Aussage über die hierarchische Gliederung ist die 
Aussage, dass die Organe des Staates in ihrer zusammenhän- 
genden Wirksamkeit gegen einander begrenzt und auf be- 
stimmte Formen des Zusammenwirkens angewiesen sind. 
Sie alle aber sammt und sonders sind ihrer Natur nach 
rechtliche Aussagen, denn es sind Aussagen über Bedin- 
gungen und Formen, über Grenzen und Inhalt der gesell- 
schaftlichen Wirkungskraft menschlicher Willensbestimmungen. 
Nur eine andere Wendung desselben Gedankens ist es, 
wenn ich sage: So wenig als irgend eine andere Lebensäusse- 
rung so wenig ist auch diejenige Thätigkeit des Staates, durch 
welche er seine eigene Organisation herstellt, erhält und hand- 
habt, das ist seine Organisationsgewalt an irgend einem 
Punkte losgelöst vom Rechte. 
Freilich — wie in jedem andern Verwaltungszweige, so 
unterscheiden sich auch in der Bethätigung seiner Organisa- 
tionsgewalt die zwei Funktionen des Staates: die Gesetzgebung 
und die Vollziehung. Auch die vollziehende Gewalt auf dem 
Gebiete der Organisationsgewalt hat ihre technischen und 
wirthschaftlichen Verrichtungen in der Personalbestellung, in 
der wirthschaftlichen Ausrüstung der Behörden, in manig- 
fachen Einrichtungen und Veranstaltungen, in der Leitung 
des Dienstes; auch sie bethätigt sich vom rechtlichen Stand- 
punkt aus in der Ausübung subjektiver Rechte, nämlich der 
ihr eigenthümlichen Dienst- und Disziplinargewalt. Aber die 
Normen, welche die gesellschaftlichen Wirkungen aller die- 
ser Verrichtungen und Thätigkeiten als Rechte und Pflichten 
feststellen, welche die Organschaft, die Kompetenz und die 
Hierarchie in verbindlichen Willensbestimmungen determiniren 
— sie sind Rechtssätze. Von der Generalisirung oder Spe- 
zialisirung der Gebote und Verbote, von der Enge oder Weite 
der Ermächtigungen der Gesetzgebung hängt es auch auf die- 
sem Gebiete der staatlichen Organisation ab, wieweit die voll- 
ziehende Gewalt an die Gesetzesanwendung gebunden oder 
auf freie Erwägung des Nützlichen und Nothwendigen gestellt 
ist, wieweit sie auch in rechtssetzenden Verordnungen thätig
	        
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