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Die Aussage über die hierarchische Gliederung ist die
Aussage, dass die Organe des Staates in ihrer zusammenhän-
genden Wirksamkeit gegen einander begrenzt und auf be-
stimmte Formen des Zusammenwirkens angewiesen sind.
Sie alle aber sammt und sonders sind ihrer Natur nach
rechtliche Aussagen, denn es sind Aussagen über Bedin-
gungen und Formen, über Grenzen und Inhalt der gesell-
schaftlichen Wirkungskraft menschlicher Willensbestimmungen.
Nur eine andere Wendung desselben Gedankens ist es,
wenn ich sage: So wenig als irgend eine andere Lebensäusse-
rung so wenig ist auch diejenige Thätigkeit des Staates, durch
welche er seine eigene Organisation herstellt, erhält und hand-
habt, das ist seine Organisationsgewalt an irgend einem
Punkte losgelöst vom Rechte.
Freilich — wie in jedem andern Verwaltungszweige, so
unterscheiden sich auch in der Bethätigung seiner Organisa-
tionsgewalt die zwei Funktionen des Staates: die Gesetzgebung
und die Vollziehung. Auch die vollziehende Gewalt auf dem
Gebiete der Organisationsgewalt hat ihre technischen und
wirthschaftlichen Verrichtungen in der Personalbestellung, in
der wirthschaftlichen Ausrüstung der Behörden, in manig-
fachen Einrichtungen und Veranstaltungen, in der Leitung
des Dienstes; auch sie bethätigt sich vom rechtlichen Stand-
punkt aus in der Ausübung subjektiver Rechte, nämlich der
ihr eigenthümlichen Dienst- und Disziplinargewalt. Aber die
Normen, welche die gesellschaftlichen Wirkungen aller die-
ser Verrichtungen und Thätigkeiten als Rechte und Pflichten
feststellen, welche die Organschaft, die Kompetenz und die
Hierarchie in verbindlichen Willensbestimmungen determiniren
— sie sind Rechtssätze. Von der Generalisirung oder Spe-
zialisirung der Gebote und Verbote, von der Enge oder Weite
der Ermächtigungen der Gesetzgebung hängt es auch auf die-
sem Gebiete der staatlichen Organisation ab, wieweit die voll-
ziehende Gewalt an die Gesetzesanwendung gebunden oder
auf freie Erwägung des Nützlichen und Nothwendigen gestellt
ist, wieweit sie auch in rechtssetzenden Verordnungen thätig