Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

924 $ 12. Recht und Staat. [128 
sein darf, wieweit reichende Befugnisse und Obliegenheiten 
die Dienstgewalt und die Dienstpflicht zum Inhalte hat. 
III. Der hier entwickelten Ansicht, dass die Organi- 
sation des Staates Bestandtheil der Rechtsordnung 
sei, tritt eine andere Auffassung entgegen. Sie lässt das nur 
gelten, soweit die Organisation des Staates eine Wirkung 
ausübt auf den Rechtskreis der Unterthanen, auf de- 
ren Rechte und Pflichten. Sie leugnet das, soweit die 
Organisation ohne eine solche äussere Rückwirkung auf die 
Unterthanen sich lediglich als die innere Gestaltung der ein- 
zelnen Organe und ihrer Verhältnisse unter einander darstellt. 
In diesem letztern Falle ist für die gegnerische Auffassung 
nur Raum für Verwaltungsakte, Verwaltungsbefehle, Verwal- 
tungsvorschriften, die mit der Rechtsordnung Nichts zu thun 
haben. 
Am Allgemeinsten und Weitgehendsten sagt Seligmann 
(Begriff des Gesetzes pag. 106): „dass die Bestimmungen über 
die Kompetenz der Staatsorgane nur insofern Rechtssätze 
sind, als sie den Behörden gegenüber den Unterthanen oder die- 
sen gegenüber den erstern ein neues Recht ertheilen oder eine 
neue Pflicht auferlegen. Die organisatorischen Normen, die fest- 
setzen, welche Organe gegenüber den Unterthanen die bishe- 
rigen Rechte der Behörden wahrzunehmen, deren bestehende 
Pflichten zu erfüllen haben, sind nur administrative Befehle.“ 
Ich lege kein Gewicht darauf, dass die beispielsweise 
Folgerung, die Seligmann unmittelbar an diese Sätze knüpft, 
sogleich unschlüssig ist. Denn ist, wie er sagt, eine Vor- 
schrift, dass die Entrichtung einer geschuldeten Abgabe an 
ein anderes Organ oder an einem andern Orte, als bisher, 
geschehn soll, kein Rechtssatz, so setzt er hierbei stillschwei- 
gend voraus, dass das Besteuerungsrecht die Ermächtigung 
enthält, eine solche Veränderung durch Verordnung oder Ver- 
fügung vorzunehmen. Setzen wir aber den andern Fall, der 
Gesetzgeber habe aus bewegenden Gründen die Steuerpflicht 
dahin detailirt, dass die Steuerzahlung an eine bestimmte Be- 
hörde z. B. die Gemeindebehörde, an einem bestimmten Orte
	        
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