Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

226 $ 12. Recht und Staat. [130 
rath und Reichstag, über die Kompetenzen des Reichstages 
zur Wahl seines Präsidium, zum Erlass seiner Geschäftsord- 
nung, zur Handhabung seiner Disziplin, über die Befugnisse 
des Bundesrathes und Reichstages bei der Rechnungsdecharge 
u.s. w. Sollen wir im Ernste solche Vorschriften, die bis 
zur Höhe von Verfassungsbestimmungen erhoben sind, nur als 
„Verwaltungsvorschriften“ in der Form von Gesetzen, als für 
die Rechtsordnung des Staates ohne Belang anerkennen? 
Die gegnerische Auffassung Laband’s ist beschränkter 
und unzweideutiger. Sie trifft nur die „Verwaltungsbehörden“. 
Unter diesen aber versteht er sowohl die Verwaltungsbehör- 
den im herkömmlichen engern Sinne als auch die der Justiz- 
verwaltung angehörenden Gerichte Für beide entwickelt er 
als Grundprinzip: „Es kommt darauf an, ob die Maassregel 
nur innerhalb des Verwaltungsapparates wirksam sein soll, 
oder ob sie ihre Wirkungen ausserhalb desselben erstreckt.“ 
„Wenn einer Behörde staatliche Herrschaftsbefugnisse für ge- 
wisse Angelegenheiten übertragen werden sollen, wenn sie in 
den Stand gesetzt werden soll, mit rechtsverbindlicher Wir- 
kung den Unterthanen zu befehlen, so ist die Schaffung einer 
solchen Behörde und die Bestimmung ihrer Kompetenz ein 
Theil der Rechtsordnung,“ so sind die einschlagenden Nor- 
men Rechtssätze. Trifft dies Kriterium nicht zu, so fallen 
auch die entsprechenden Vorschriften unter den Begriff der 
„Verwaltungsakte“. (Staatsrecht 2. Aufl. II, 682. 683.) 
Es ist gewiss, dass auch bei der Beschränkung Laband’s 
auf die „Verwaltungsbehörden“ eine Zerreissung des verbind- 
lichen Inhaltes solcher Gesetze stattfindet, welche wir als ein 
einheitliches Ganze zu betrachten gewohnt sind. So wenn 
wir die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die 
Rechte und Pflichten der Parteien einerseits ins Auge fassen 
und andererseits solche Vorschriften, welche nur die innere 
Geschäftsvertheilung der Gerichte oder das Verhältniss dieser 
zur Staatsanwaltschaft betreffen. Die einen sind nach La- 
band Rechtssätze, die andern nicht. 
Ja man mag zweifeln, ob alle diejenigen Gesetze, welche
	        
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