Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

133] $ 12. Recht und Staat. 229 
Organisation, die Kompetenz und die hierarchische Stellung 
einer lediglich innerhalb des Verwaltungsapparates wirksamen, 
die Rechte und Pflichten der Unterthanen nicht berührenden 
Behörde betreffen, die Eigenschaft und den Namen von Rechts- 
sätzen verweigern, obgleich und wenn dieselben die nämliche 
rechtliche Natur und die nämlichen rechtlichen Wirkungen 
haben, wie andere Vorschriften, denen Laband die Eigen- 
schaft und den Namen von Rechtssätzen nicht verweigert son- 
dern zuspricht? 
Ich meine, nur das Eine oder das Andere kann zutreffen. 
Entweder es liegt ein vollkommen willkürlicher Sprach- 
gebrauch vor, der Vorschriften von gleicher rechtlicher Art 
und von gleichen rechtlichen Wirkungen einmal Rechtssätze 
und das andere Mal „Verwaltungsakte“, „Verwaltungsvorschrif- 
ten“ nennt. 
Oder es wird hier ein Begriff des Rechtes, der Rechts- 
ordnung, des Rechtssatzes vorausgesetzt, der von den bisheri- 
gen. Begriffsbestimmungen wesentlich abweicht. 
Bisher hatte eine solche abweichende Begriffsbe- 
stimmung jeder nähern Darlegung entbehrt. Erst jetzt hat 
Laband — Staatsrecht 2. Aufl. 679. 680. — diese letzte und 
nothwendigste Begründung seiner Ansicht gegeben. 
„Das Recht,“ so führt er aus, „besteht in der Abgren- 
zung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Subjekte 
gegen einander; es setzt seinem Wesen nach eine Mehrheit 
von Willensträgern voraus, die mit einander collidiren kön- 
nen; die Rechtsordnung ist eine Macht über den Einzelnen. 
Verhaltungsmassregeln, die ein Einzelner nur sich 
selbst giebt, können niemals Rechtsvorschriften sein. Nie- 
mand kann gegen sich selbst einen Rechtsanspruch oder Rechts- 
pflicht haben oder gegen sich selbst eine Rechtsverletzung ver- 
üben. Nur insoweit die Willenssphäre eines Subjektes durch 
Gebote, Verbote, Gewährungen gegen fremde Willens- 
sphären abgegrenzt ist, und soweit ein ÄAuspruch, eine Ver- 
pflichtung, ein Schutz gegen Eingriff oder gegen Widerstand 
Andern gegenüber begründet ist, waltet die Rechtsordnunr
	        
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