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Organisation, die Kompetenz und die hierarchische Stellung
einer lediglich innerhalb des Verwaltungsapparates wirksamen,
die Rechte und Pflichten der Unterthanen nicht berührenden
Behörde betreffen, die Eigenschaft und den Namen von Rechts-
sätzen verweigern, obgleich und wenn dieselben die nämliche
rechtliche Natur und die nämlichen rechtlichen Wirkungen
haben, wie andere Vorschriften, denen Laband die Eigen-
schaft und den Namen von Rechtssätzen nicht verweigert son-
dern zuspricht?
Ich meine, nur das Eine oder das Andere kann zutreffen.
Entweder es liegt ein vollkommen willkürlicher Sprach-
gebrauch vor, der Vorschriften von gleicher rechtlicher Art
und von gleichen rechtlichen Wirkungen einmal Rechtssätze
und das andere Mal „Verwaltungsakte“, „Verwaltungsvorschrif-
ten“ nennt.
Oder es wird hier ein Begriff des Rechtes, der Rechts-
ordnung, des Rechtssatzes vorausgesetzt, der von den bisheri-
gen. Begriffsbestimmungen wesentlich abweicht.
Bisher hatte eine solche abweichende Begriffsbe-
stimmung jeder nähern Darlegung entbehrt. Erst jetzt hat
Laband — Staatsrecht 2. Aufl. 679. 680. — diese letzte und
nothwendigste Begründung seiner Ansicht gegeben.
„Das Recht,“ so führt er aus, „besteht in der Abgren-
zung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Subjekte
gegen einander; es setzt seinem Wesen nach eine Mehrheit
von Willensträgern voraus, die mit einander collidiren kön-
nen; die Rechtsordnung ist eine Macht über den Einzelnen.
Verhaltungsmassregeln, die ein Einzelner nur sich
selbst giebt, können niemals Rechtsvorschriften sein. Nie-
mand kann gegen sich selbst einen Rechtsanspruch oder Rechts-
pflicht haben oder gegen sich selbst eine Rechtsverletzung ver-
üben. Nur insoweit die Willenssphäre eines Subjektes durch
Gebote, Verbote, Gewährungen gegen fremde Willens-
sphären abgegrenzt ist, und soweit ein ÄAuspruch, eine Ver-
pflichtung, ein Schutz gegen Eingriff oder gegen Widerstand
Andern gegenüber begründet ist, waltet die Rechtsordnunr