Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Verpflichtet zur Theilnahme am Offizierschießen sind die an dem zum Schießen bestimmten 
Tage in der Garnison anwesenden Hauptleute und Lieutenants des betreffenden Truppentheils, 
welche das Schulschießen mitzumachen haben und nicht durch unaufschiebbaren Dienst, Krank- 
Et rc. - ert sind. Berechtigt zur Theilnahme sind die Stabsoffziere der vorerwähnten 
ruppentheile. 
"5 Um die für Unteroffiziere ausgesetzten Preise treten diejenigen Unteroffiziere in Wett- 
bewerb, welche das Schulschießen mitzumachen haben, an den für das Preisschueten festgesetzten 
Tagen in der Garnison anwesend und nicht durch unaufschiebbaren Dienst, Krankheit 2c. an der 
Betheiligung verhindert sind. " 
Offiziere und Unteroffiziere, welche bereits für ausgezeichnete Schießleistung einen 
Söbel (Degen) bz. eine Uhr erhalten haben, sind von fernerem Wettbewerb ausgeschlossen. 
utRingscheibe der Schießvorschrift, nur mit 24 Ringen; Halbmesser des Ringes 24 2,5 cm, 
bie Zalbmesser der übrigen wachsen um je 2,5 cm. Waffe und Uebungsmunition des Truͤppen- 
theils. 
1) Entfernung 150 m, 7 Schuß und zwar 3 stehend aufgelegt, 4 stehend freihändig. 
Vor Beginn des Schießens ist ein Probeschuß, welcher als solcher vorher anzusagen, gestattet. 
In erster Linie entscheidet die Summe der erschossenen Ringe. Ist diese gleich, so entscheidet der 
letzte, erforderlichen Falles der vorletzte, drittletzte 2c. Schuß. 
Die Truppentheile melden den Namen des besten Schützen der Offiziere und desjenigen der Unter- 
offiziere nebst deren Schießergebnissen der General-Inspektion der Fuß-Artillerie bz. der General= 
Inspektion des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen. 
Die genannten Kommandobehörden ermitteln aus den Eingaben den besten Schützen 
der Offiziere und der Unteroffiftere und theilen die Namen nebst Schießergebnissen zum 
SsSchtenber jedes Jahres dem Allgemeinen Kriegs-Departement mit. (Angabe der Größe des 
iers.) 
Die General-Inspektion des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen theilt auch 
dem Chef des Generalstabes der Armee das Ergebniß des Preisschießens bei den Pionier-Bataillonen 
und dem Eisenbahn-Regiment mit. 
  
Das Allgemeine Kriegs-Departement übersendet auf Grund der Mittheilungen zu 7 die Preise 
unmittelbar an die Truppentheile, welche die Aushändigung an die Betreffenden in angemessen 
eierlicher Weise vorzunehmen haben. 
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.Außerdem sind die Na#n der mit Preisen ausgezeichneten Offiziere und Unteroffiziere inner- 
  
halb der Truppentheile der Fuß-Artillerie bz. der Pioniere und des Eisenbahn-Regiments 
bekannt zu geben und Seiner Majestät dem Kaiser und Könige bei Vorlage der Schießberichte 
u melden. 
Bie Mittel für die auf Angehörige der Pionier-Bataillone entfallenden Ehrenpreise sind aus dem 
Etats-Kapitel 23 Titel 4, diejenigen für Angehörige des Eisenbahn-Regiments aus dem Fonds des 
letzteren „zu unvorhergesehenen Ausgaben“ zu bestreiten. 
No. 583/4. 89. A. 5. v. Verdy. 
Nr. 158. 
Dienstanzug der Fußartillerie-Offiziere. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß dem Dienstanzuge der Fußartillerie-Offiziere weißleinene 
Beinkleider hinzutreten. Für das Anlegen derselben sind die für die Offiziere der übrigen Fußtruppen 
bestehenden Bestimmungen maßgebend. 
Berlin den 11. Juni 1889. 
An das Kriegsministerium. 
Wilhelm. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. Juni 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 300/6. 89. B. 3. v. Verdy.
	        
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