Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

230 8 12. Recht und Staat, [134 
Dies gilt auch vom Staat, insofern er nicht als der Schö- 
pfer der Rechtsordnung, sondern als eine innerhalb dersel- 
ben handelnde und waltende Persönlichkeit erscheint. Der 
Staat ist trotz seiner Herrschermacht, die ihn befähigt, das 
Recht selbst zu gestalten, in seiner verwaltenden Thätigkeit 
unter die von ihm gesetzte Rechtsordnung gestellt; der Wil- 
lenssphäre der zur Verwaltung berufenen Behörden sind recht- 
liche Schranken gesetzt gegenüber den Individuen, 
den Communen, den andern Organen des Staates 
selbst. Aber nur da, wo die Willenssphäre des verwaltenden 
Staates (der Verwaltung) mit irgend einer andern vom Rechte 
anerkannten Willenssphäre in Kontakt kommt, wo ein wechsel- 
weiser Eingriff, eine Kollision, eine Ausgleichung möglich ist, 
kann für einen Rechtssatz Raum sein. Regeln dagegen, die 
sich innerhalb der Verwaltung selbst halten, die in keiner 
Richtung einem ausserhalb derselben stehenden Subjekte Be- 
schränkungen auferlegen oder Befugnisse einräumen, ihm nichts 
gewähren und nichts entziehn, ihm nichts gebieten und nichts 
verbieten, sind keine Rechtsvorschriften.“ 
Aber Laband, dessen Verdienst in der Handhabung einer 
realistischen, analytischen Methode besteht — gerade er mehr 
als jeder Andere muss mir verzeihn, wenn ich aus seiner 
eigenen Methode heraus sage: Das ist der dichteste Nebel der 
Metaphysik! 
Wie — sind denn der Monarch und die gesetzgebenden 
Körperschaften nicht auch der „Staat“? Sind denn diese seine 
Hauptorgane im Verhältniss zum „Staat“ oder zu einander 
„fremde Willenssphären“, „ausserhalb des Staates stehende 
Subjekte“? Wie — giebt der Staat nicht auch diesen seinen 
Organen und also im Sinne Laband’s sich selbst „Verhal- 
tungsmassregeln“ und grenzt das Recht ihre Befugnisse und 
Pflichten nicht trotzdem gegeneinander ab? Und wenn diese 
Verhaltungsmassregeln und Abgrenzungen, die der „Staat“ — 
nämlich seine gesetzgebenden Organe — sich selbst — näm- 
lich dem Monarchen und den gesetzgebenden Körpersehaften 
als seinen Organen — vorschreibt, trotzdem nach Laband
	        
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