Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

238 & 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [142 
II. Die „Generalverfügungen“, „Verwaltungsverord- 
nungen“, „Dienstanweisungen“ oder „Instruktionen“ können zu 
ihrem nähern Inhalt ein Doppeltes haben. 
1. Dieselben enthalten zu einem Theile Vorschriften, 
welche auf Grund der bestehenden Verwaltungsorga- 
nisation den Behörden und Beamten Anweisung ertheilen, 
nach welchen politischen, technischen oder wirthschaftlichen, 
formellen oder materiellen Gesichtspunkten oder Regeln sie 
ihre Amtsrechte zu gebrauchen oder ihre Amtspflichten zu er- 
füllen haben, um den Aufgaben der einzelnen Verwaltungs- 
zweige und den Absichten der berufenen Staatsleitung am 
Sichersten und am Erfolgreichsten gerecht zu werden. Bei 
ihnen hat derjenige, der die Generalverfügung erlässt, keine 
andere Absicht, als die für ihn rechtlich begründete Kompetenz 
als subjektives Recht auszuüben und den nachgeordneten 
Behörden oder Beamten das Verhalten vorzuschreiben, durch 
welches sie die ihnen kompetenzmässig obliegenden Gehorsams- 
pflichten gegenüber dem Inhaber der Dienstgewalt zu erfüllen 
haben. Die Befugniss zum Erlasse solcher Generalverfügungen 
ist Ausfluss und integrirender Bestandtheil der Dienstgewalt; 
sie bedarf keiner besondern rechtlichen Begründung. 
Von diesem Thatbestand ist ein anderer Fall durchaus 
verschieden. Es kann der Erlass, obgleich er von derselben 
Instanz ausgeht und obgleich er denselben Inhalt hat, die 
durchaus andere Absicht verfolgen, nicht sowohl innerhalb der 
bestehenden Kompetenzverhältnisse Verfügung zu treffen, 
als vielmehr durch Definition der den nachgeordneten Behör- 
den und Beamten zugeschriebenen Amtsrechte oder Amts- 
pflichten die Kompetenz derselben in der Gliederung der 
Hierarchie zu begründen oder dieselbe doch näher zu 
bestimmen und zu begrenzen. Hier handelt es sich nicht 
sowohl um Bewährung subjektiver Rechte und Pflichten, als 
um Feststellung eines objektiven Massstabes für solche; nicht 
um Dienstbefehle, sondern um rechtliche Ordnung. Hier 
liegt nicht sowohl eine Instruktion, als eine organisato- 
rische, kompetenzregelnde Verordnung vor.
	        
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