238 & 13. Gesetzgebung und Dienstgewalt. [142
II. Die „Generalverfügungen“, „Verwaltungsverord-
nungen“, „Dienstanweisungen“ oder „Instruktionen“ können zu
ihrem nähern Inhalt ein Doppeltes haben.
1. Dieselben enthalten zu einem Theile Vorschriften,
welche auf Grund der bestehenden Verwaltungsorga-
nisation den Behörden und Beamten Anweisung ertheilen,
nach welchen politischen, technischen oder wirthschaftlichen,
formellen oder materiellen Gesichtspunkten oder Regeln sie
ihre Amtsrechte zu gebrauchen oder ihre Amtspflichten zu er-
füllen haben, um den Aufgaben der einzelnen Verwaltungs-
zweige und den Absichten der berufenen Staatsleitung am
Sichersten und am Erfolgreichsten gerecht zu werden. Bei
ihnen hat derjenige, der die Generalverfügung erlässt, keine
andere Absicht, als die für ihn rechtlich begründete Kompetenz
als subjektives Recht auszuüben und den nachgeordneten
Behörden oder Beamten das Verhalten vorzuschreiben, durch
welches sie die ihnen kompetenzmässig obliegenden Gehorsams-
pflichten gegenüber dem Inhaber der Dienstgewalt zu erfüllen
haben. Die Befugniss zum Erlasse solcher Generalverfügungen
ist Ausfluss und integrirender Bestandtheil der Dienstgewalt;
sie bedarf keiner besondern rechtlichen Begründung.
Von diesem Thatbestand ist ein anderer Fall durchaus
verschieden. Es kann der Erlass, obgleich er von derselben
Instanz ausgeht und obgleich er denselben Inhalt hat, die
durchaus andere Absicht verfolgen, nicht sowohl innerhalb der
bestehenden Kompetenzverhältnisse Verfügung zu treffen,
als vielmehr durch Definition der den nachgeordneten Behör-
den und Beamten zugeschriebenen Amtsrechte oder Amts-
pflichten die Kompetenz derselben in der Gliederung der
Hierarchie zu begründen oder dieselbe doch näher zu
bestimmen und zu begrenzen. Hier handelt es sich nicht
sowohl um Bewährung subjektiver Rechte und Pflichten, als
um Feststellung eines objektiven Massstabes für solche; nicht
um Dienstbefehle, sondern um rechtliche Ordnung. Hier
liegt nicht sowohl eine Instruktion, als eine organisato-
rische, kompetenzregelnde Verordnung vor.