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Und so gelange ich denn unter allen Gesichtspunkten,
die ich den Erörterungen Laband’s habe abgewinnen kön-
nen, immer wieder zu dem Schlusse: eine Verwaltungsvor-
schrift in der Form des Gesetzes ist ihrer Natur nach
Rechtssatz.
B. Die Theorie Jellinek’s.
$ 14.
Die Gliederung der Verwaltung.
Die Lehre Jellinek’s (Gesetz u. Verordnung, pag. 226 ff.)
von den Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsnormen»
als des Inhaltes und Kennzeichens formeller Gesetze, weicht
wesentlich ab von der Lehre Laband’s.
Das zeigt sich augenfällig an dem Unterschied der Er-
gebnisse. Jellinek leugnet es, „dass überall, wo in einem
Gesetze nur Befehle an Staatsbeamte vorhanden sind, auch
nur ein formelles Gesetz vorliege“. Andererseits behauptet er,
dass „auch allgemeine in formellen Gesetzen enthaltene Vor-
schriften, die sich an die Unterthanen wenden, ausschliesslich
den Charakter von Verwaltungsvorschriften haben“ können
(pag. 244. 245). Beides, diese Behauptung und jene Leug-
nung, steht im vollen und bewussten Gegensatz zu den Fol-
gerungen Laband’s.
Die Verschiedenheit der Ergebnisse ist bedingt durch die
Verschiedenheit des Ausgangspunktes, der hier entscheidend
ist, nämlich des Begriffes der Verwaltung.
In der Dreitheilung Laband’s: Gesetzgebung, Rechts-
sprechung, Verwaltung war es die psychologische Betrachtungs-
weise der Thätigkeitsformen des Staates, war es der Stand-
punkt der „formellen Hoheitsrechte“, von dem aus die Be-
griffsbestimmungen entworfen wurden. Ganz anders verfährt
Jellinek. Er gliedert die Thätigkeit des Staates nach ihrem
Inhalt, also ausschliesslich nach teleologischen, ethischen Ge-
sichtspunkten.