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nung der doppelten Stellung, welche das Recht in
der Thätigkeit des Staates einnimmt.
Mit Recht sagt Jellinek pag. 216: „Durch die ihm und
seinen Organen geltenden Sätze der Rechtsordnung verschafft
sich der Staat die Mittel zur Erreichung aller seiner Zwecke.“
Und weiter pag. 242: „Die Rechtsordnung ist nicht um ihret-
willen da, sondern dient allen Zwecken der Persönlichkeiten,
sowohl der Individuen als des Staates.“
In der That — wenn alles Recht nur eine einseitige Be-
stimmung der menschlichen Lebensverhältnisse ist, wenn es
nur diejenige Gestaltung des Wollens und Handelns bewirkt,
welche nothwendig ist, um die menschlichen Lebenszwecke in
der Gesellschaft und im Zusammenwirken mit derselben ver-
wirklichen zu können, so ist das Recht von diesem Gesichts-
punkt aus nichts Anderes, als ein Mittel für jene Lebens-
zwecke. Das gilt für das Individuum, aber auch für den
Staat.
Es giebt keine Aufgabe des Staates, heisse sie
wie sie wolle, für welche nicht das Recht und folge-
weise die Bechtssetzung nothwendiges Mittel
wäre. Überall fordern die Aufgaben, die sich der Staat
setzt, ein Verhalten der Unterthanen, das nach Recht und
Pflicht bestimmt werden muss oder eine eigene Wirksamkeit
seiner Organe, die nicht minder der rechtlichen Ordnung in
Geboten, Verboten, Ermächtigungen bedarf. Das gilt ganz
selbstverständlich insbesondere auch von den Aufgaben, welche
auf die Selbsterhaltung des Staates und auf die Förderung
der Volksinteressen, auf Staats- und Kulturpflege gerichtet
sind.
Damit ist es denn gesagt, dass alle staatliche Rechts-
setzung, genau so wie alle Vollziehung, Richtung und Inhalt
durch die Aufgaben des Staates empfängt. Die Rechtssetzung,
wie die Vollziehung, in Abstraktion von den Staatszwecken,
ist in diesem Sinne eine nur formelle Thätigkeit des Staa-
tes, die eine Gliederung und Eintheilung nach materiellen
Gesichtspunkten ihrem Begriffe nach unmöglich macht. Jede