250 $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. [154
Gliederung der staatlichen Rechtssetzung nach ihrem
Inhalte ist eine Gliederung der Thätigkeit des Staa-
tes nach seinen verschiedenen Zwecken, die er mit-
tels jener verfolgt: Militär-, Justiz-, Finanz-, Polizei- etc.
Gesetzgebung. Umgekehrt — jede Gliederung der Thä-
tigkeit des Staates nach seinen Zwecken befasst
nothwendig zugleich eine Gliederung der Bechts-
setzung, wie eine solche der Vollziehung.
Aber damit erschöpft sich die Bedeutung des Rechtes für
den Staat nicht.
Unter einem andern Gesichtspunkte steht der Staat in
einem durchaus eigenthümlichen Verhältnisse zum Rechte, in
welchem das Individuum niemals steht. Das Recht gewinnt
die Bedeutung für den Staat, dass es nicht mehr Mit-
tel, nicht mehr nächster Zweck, sondern vielmehr
dass es Zweck schlechthin, Endzweck für seine Thä-
tigkeit ist.
In absoluter Weise ist dies der Fall für das Privat-
recht.
Das ist das Wesen und der Begriff des Privatrechtes,
dass es den Bereich gesellschaftlicher Lebensentfaltung befasst,
in welchem die Individuen und die vom Staate verschiedenen,
„privaten“ Gesellschaftsformen auf ihre eigene Verantwortlich-
keit, auf ihre selbständigen Zwecksetzungen und auf den
Selbstbetrieb ihrer Angelegenheiten gestellt sind. Soweit die-
ser Bereich anerkannt ist, soweit soll und soweit kann ohne
Aufhebung des Begriffes des „Privaten“ der Staat keine an-
dere Thätigkeit entfalten, als dass er die Grundbedingung
aller gesellschaftlichen Wirksamkeit: das Recht auch hier
gewährt und wahrt. Durch Setzung der objektiven Rechts-
ordnung, soweit nicht anderweitige Rechtserzeugung Platz
greift, in der Privatrechtsgesetzgebung, durch Schutz
des subjektiven Privatrechtes gegen Bestreitung und thatsäch-
liche Verletzung in der Civilgerichtsbarkeit, durch Siche-
rung und durch Erleichterung beim Erwerb, beim Verkehr
und bei der Auseinandersetzung subjektiver Privatrechte und